Scanner eines Paketboten ist elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 345/20, hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Paketscanner eines Paketboten unter das „“ des § 23 Abs. 1a StVO fällt. Hiernach ist die Nutzung elektronischer Geräte verboten, soweit dies mit einem Halten des Geräts verbunden ist und mit einer Ablenkung einhergeht. Die Vorinstanz hatte dabei ein Bußgeld ausgesprochen.

Sachverhalt

Im Sachverhalt ging es um einen Paketboten, der bereits während der Fahrt das Gerät bedient haben soll – mutmaßlich um die letzte Lieferung auszubuchen oder die nächste Lieferung einzubuchen:

Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem PKW der G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17.7

Dabei nutze der Betroffene einen sogenannten Scanner der Marke N, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich.8

Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon

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Entscheidung des OLG: Paketscanner ist elektronisches Gerät im Sinne der StVO

Das OLG stellt nun klar, dass ein elektronisches Gerät vorliegt – und somit jedem Paketfahrer ein Bußgeld droht, der mit Scanner in der Hand am Steuer „erwischt“ wird:

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen eine vorsätzliche verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat. Der Scanner wird den Feststellungen zufolge mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar. Dieses Gerät zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation.

Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Norm (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.05.2019, III-4 RBs 92/19; Merz SVR 2019, 441, 444 jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert. Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 345/20
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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