Keine Lust auf „Einkauf aktuell“: Keine Sonderregeln für die Deutsche Post

Das Landgericht Lüneburg (4 S 44/11) hat – wenig überraschend und vollkommen korrekt – festgestellt, dass auch die Deutsche Post einen schriftlichen „Widerspruch“ hinsichtlich ihrer Werbesendung „Einkauf aktuell“ zu beachten hat. Die bekannte Beilage erreicht wohl die meisten Menschen in Deutschland Samstags, gebracht vom Briefträger. Ein Betroffener schrieb der Post, die Sendung solle ihm nicht mehr zugestellt werden, die Post antwortete, er solle dann bitte einen entsprechenden Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Das sah der Betroffene nicht ein und bekam Recht.

Bei der Zustellung von (unerwünschter) Werbung wird man gleich in mehreren Grundrechten betroffen: Zum einen liegt eine Eigentums- bzw. Besitzstörung vor (dazu die §§ 903, 862 BGB), zum anderen ist man in seiner informationellen Selbstbestimmung betroffen. Wer einem Unternehmen mitteilt, dass man keine Werbung mehr erhalten möchte, der muss mit seinem Wunsch respektiert werden. Insbesondere darf es kein Argument sein, dass für den (unerwünscht!) Werbenden ein beträchtlicher Aufwand bei der Verwaltung entsteht, wenn derartige Einzelwünsche respektiert werden müssen.

Zu Beachten ist dabei sicherlich auch, dass auf den ersten Blick das Anbringen eines entsprechenden „Keine Werbung“-Aufklebers die einfachere Maßnahme sein könnte. Dem steht aber entgegen, dass es ein durchaus berechtigtes Anliegen des Betroffenen ist, die eine Werbung abzulehnen, andere aber gerne zu empfangen, was durch einen derart generellen Aufkleber konterkariert würde.

Es wird sich in den nächsten Monaten zeigen, inwiefern die ohnehin gerne kritisierte Postwurfsendung (vor allem wegen der Plastik-Umhüllung, die gerne direkt mit in die Papiertonne wandert) eine Zukunft haben wird, wenn zahlreiche Einzelpersonen widersprechen. Der organisatorische Aufwand dürfte durchaus beträchtlich sein, da insofern jedem Postboten eine Art „Blacklist“ für sein Gebiet ausgeteilt werden muss – und im Gegenzug einstweilige Verfügungen drohen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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