Gewährleistungsausschluss: Unter Privatleuten durch Auschluss von Garantie?

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12) hat klargestellt, dass ein Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen leicht(er) möglich ist und insbesondere an die Formulierung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. In einer Pressemitteilung des BGH zu einem anderen Thema fand sich bereits folgender Absatz:

Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Die Entscheidung hat dies dann deutlicher formuliert.

Für den BGH haben die Parteien durch die im Kaufvertrag gewählte Formulierung „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ die Gewährleistung insoweit wirksam ausgeschlossen:

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser individualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (…). Denn derartige Angaben finden sich in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (…) und waren bereits Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Entscheidungen (…).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von juristischen Laien – und um solche handelt es sich vorliegend – der Begriff „Garantie“ nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (…). Soweit sich die Revision darauf beruft, der Beklagte habe hier nur die Verantwortung für andere Fahrzeugeigenschaften ausschließen oder auf das Fehlen einer Hersteller- oder Verkäufergarantie für das 25 Jahre alte Fahrzeug hinweisen wollen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag dazu in den Tatsacheninstanzen nicht auf.

BGH, VIII ZR 186/12
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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