Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12) scheint klargestellt zu haben, dass ein Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen leicht(er) möglich ist und insbesondere an die Formulierung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. In einer Pressemitteilung des BGH zu einem anderen Thema fand sich folgender Absatz:
Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.
Wenn sich das so im Urteil später wieder findet bietet sich eine lebensnahe Auslegungsvorgabe des BGH bei Kaufverträgen unter Privatleuten an.
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