Der Bundesgerichtshof konnte nunmehr klarstellen, dass die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten auch dann zulässig ist, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt:
Die Frage, ob der Wert des Erlangten beim Tatbeteiligten eingezogen werden kann, wenn das aus der Tat Erlangte bei einem Dritten, bei dem die Voraussetzungen einer Einziehungsentscheidung gemäß § 73b Abs. 1 StGB vorliegen, (körperlich) noch vorhanden ist, ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Lediglich in Fällen, in denen das Erlangte (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim Drittbegünstigten ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz des Erlangten vorlagen, hat der Bundesgerichtshof eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und Drittbegünstigten angenommen (…)
Die Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass die Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim Drittbegünstigten gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB möglich ist. Dies ergibt sich aus der Systematik (unten cc)) und dem Sinn und Zweck (unten dd)) des Gesetzes. Der Wortlaut der Normen (unten aa)) und der Wille des Gesetzgebers (unten bb)) stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
BGH, 3 StR 364/19
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