EGMR stärkt Rechte Homosexueller in Großbritannien

Der EGMR hat gestern eine Entscheidung gegen Großbritannien gesprochen: Es ging um eine Frau, die ihren Mann zu Gunsten einer anderen Frau verlassen hatte. Mit dieser Frau begann sie eine Beziehung und lebte mit ihr in Gemeinschaft. Die beiden Kinder verblieben beim Mann, dem sie Unterhalt zu zahlen hatte. Sie drängte auf reduzierung des Unterhalts, denn in GB ist es wohl rechtlich so gestaltet, dass der Unterhalt sich dann mindert, wenn eine neue Lebensgemeinschaft begründet wird. Vor englischen Gerichten wurde sie damit nicht gehört: Die entsprechende gesetzliche Regelung sei nur auf heterosexuelle Paare beschränkt, homosexuelle Beziehungen seien nicht erfasst.

Dies wurde nun vom EGMR (37060/06, hier in englischer Sprache verfügbar) gestoppt: Es liegt ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot des Art.14 I EMRK vor. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist eindeutig, dass jemand nicht über Gebühr mit Unterhalt belastet werden soll, wenn er “ein neues Leben” beginnt. Die Tatsache, dass jemand eine neue Lebensgemeinschaft eingeht (was möglich sein muss), ist insofern zu berücksichtigen, als damit auch besondere finanzielle Lasten einhergehen, was durch das britische Gesetz berücksichtigt wurde. Aber: Der EGMR vermochte nicht zu erkennen, warum diese Regelung alleine auf Grund der sexuellen Gewohnheiten anders zu beurteilen sein soll – ob man nun einen heterosexuellen oder homosexuellen Partner sucht, die Last ist freilich immer die gleiche bei der Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft, und somit auch entsprechend zu berücksichtigen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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