Der EGMR hat gestern eine Entscheidung gegen Großbritannien gesprochen: Es ging um eine Frau, die ihren Mann zu Gunsten einer anderen Frau verlassen hatte. Mit dieser Frau begann sie eine Beziehung und lebte mit ihr in Gemeinschaft. Die beiden Kinder verblieben beim Mann, dem sie Unterhalt zu zahlen hatte. Sie drängte auf reduzierung des Unterhalts, denn in GB ist es wohl rechtlich so gestaltet, dass der Unterhalt sich dann mindert, wenn eine neue Lebensgemeinschaft begründet wird. Vor englischen Gerichten wurde sie damit nicht gehört: Die entsprechende gesetzliche Regelung sei nur auf heterosexuelle Paare beschränkt, homosexuelle Beziehungen seien nicht erfasst.
Dies wurde nun vom EGMR (37060/06, hier in englischer Sprache verfügbar) gestoppt: Es liegt ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot des Art.14 I EMRK vor. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist eindeutig, dass jemand nicht über Gebühr mit Unterhalt belastet werden soll, wenn er „ein neues Leben“ beginnt. Die Tatsache, dass jemand eine neue Lebensgemeinschaft eingeht (was möglich sein muss), ist insofern zu berücksichtigen, als damit auch besondere finanzielle Lasten einhergehen, was durch das britische Gesetz berücksichtigt wurde. Aber: Der EGMR vermochte nicht zu erkennen, warum diese Regelung alleine auf Grund der sexuellen Gewohnheiten anders zu beurteilen sein soll – ob man nun einen heterosexuellen oder homosexuellen Partner sucht, die Last ist freilich immer die gleiche bei der Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft, und somit auch entsprechend zu berücksichtigen.
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