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DSGVO: Auslegung der Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“

Der EUGH (C‑184/20) konnte zur Auslegung der Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“ hervorheben, dass diese weit zu verstehen sind:

Für eine weite Auslegung der Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“ spricht auch das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres Privatlebens – bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50).

Die gegenteilige Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).

Mit dem EUGH können diese Bestimmungen daher nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden.


Das ganz besondere an dieser Entscheidung ist, dass Rückschlüsse mit indirekter Bedeutung möglich sein sollen: So ist die Veröffentlichung des Namens des Ehepartners ein sensibles Datum, weil dies Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung zulässt. Damit aber wird kurzfristig das eigentlich scharf und abschließend konturierte Kriterium verwässert, denn wenn indirekte Umkehrschlüsse genügen, kann jedes Datum einen Ansatz bieten – selbst Ernährungsgewohnheiten etwa legen Rückschlüsse auf ethische Überzeugungen nahe. Es ist davon auszugehen, dass der EUGH diese Rechtsprechung aufgreifen und schärfen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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