Tätigkeitszuweisung durch Arbeitgeber: Sein Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zuzuweisen. Diese müssen allerdings der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sein.
Auf diesen Grundsatz wies jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.5.2020, 8 SaGa 1/20) hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt. Insbesondere die folgenden sind Kriterien, um die Gleichwertigkeit zu ermitteln:
- unmittelbarer Tätigkeitsinhalt,
- Zahl der unterstellten Mitarbeiter,
- Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal und
- Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Dies muss jedoch eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- mer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht stets schon eine Vertragsänderung dar.
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