Die dreiwöchige Unterbrechungsfrist im Strafprozess, § 229 Abs. 1 StPO

Unterbrechungsfrist im Strafprozess: Immer wieder muss ich beobachten, wie sich Gerichte mit der korrekten Berechnung der Unterbrechungsfrist schwer tun. Dabei ist es ganz simpel: 3 Wochen, 21 Tage, kann man immer unterbrechen. Wenn sogar 10 Tage am Stück verhandelt wurde, wird daraus ein Monat, wobei sich dies wiederholen kann, also wenn man 10 Tagen für einen Monat unterbrochen wurde, steht dies nach 20 Verhandlungstagen erneut zur Verfügung.

Der wahre Trick aber ist: Weder werden der letzte Hauptverhandlungstag, noch der erste Verhandlungstag nach mitgerechnet.

Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen , die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (BGH, 5 StR 65/20). Die Frist des § 229 Abs.1 , in die mit dem BGH (siehe nur BGH, 5 StR 65/20) weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (BGH, 3 StR 408/13, 3 StR 235/16).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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