Das Landgericht München I traf in seinem Urteil vom 08.12.2023 (Az. 37 O 2041/23) eine wichtige Entscheidung zu den Informationspflichten bei der Bewerbung eines Produktes als „klimaneutral“ oder „CO2-positiv“.
(mehr …)Kategorie: Umweltstrafrecht & Green-IT
Das Umweltstrafrecht betrifft Verstöße gegen straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wasser, Boden, Luft und Natur. Als Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht in Aachen verteidigen wir Unternehmen und Verantwortliche bei Ermittlungen, Durchsuchungen und behördlichen Verfahren – etwa wegen Gewässerverunreinigung, Abfall- oder Immissionsdelikten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


„Empowering Consumers Directive“ (EmpCo-Richtlinie)
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo-Richtlinie) verpflichtet Unternehmen zu deutlich transparenteren Angaben über Umwelt- und Haltbarkeitseigenschaften ihrer Produkte. Sie verschärft die Regeln gegen Greenwashing und stärkt Verbraucher im Hinblick auf den „grünen“ Übergang.
Das Thema des Greenwashing fasziniert mich, weswegen ich dazu publiziere – so konkret zum aktuellen Stand im Umweltwerberecht in jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 6. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.
(mehr …)
Klimaprotest: Einstufung einer Gruppe von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung
Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. November 2023 (Az.: 2 Qs 14/23) behandelt die Einstufung einer Gruppe von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB und bestätigt die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen ein Mitglied dieser Gruppe.
(mehr …)
Schutz der Umwelt als rechtfertigender Notstand
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat in seinem Urteil vom 9. August 2023 (Az.: 1 ORs 4 Ss 7/23) umfassend über die rechtliche Bewertung einer Baum-Besetzung durch Klimaschützer entschieden, die den Baum vor der Fällung schützen wollten, um den Klimawandel zu bekämpfen. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Handlung durch den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gedeckt sein kann.
(mehr …)
Zulässigkeit präventiver Ingewahrsamnahme von Klimaaktivisten
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschied am 25. Oktober 2023 (Az.: 18 T 5292/23) über die Zulässigkeit einer präventiven Ingewahrsamnahme von Klimaaktivisten, die sich vermutlich auf Straßen kleben würden, um den Verkehr zu blockieren. Diese Entscheidung beleuchtet wichtige Aspekte des präventivpolizeilichen Handelns und die Abwägung zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und individuellen Freiheitsrechten.
(mehr …)
Klimaprotest durch Festkleben auf einer Straße
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 21. April 2023 (Az.: 205 StRR 63/23) entschieden, dass das Festkleben auf einer Straße, um Autofahrer am Weiterfahren zu hindern und auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen, eine strafbare Nötigung darstellt. Weder das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG noch der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB noch der sogenannte zivile Ungehorsam rechtfertigen diese Tat.
(mehr …)
Rechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 16. August 2023 (Az.: 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23) die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Geständnissen und die rechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten klargestellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die strafrechtliche Einordnung von Blockaden durch Festkleben auf der Fahrbahn.
(mehr …)
Zur Werbung mit Nachhaltigkeit bei einem Lebensmittel
Das Oberlandesgericht Bremen (2 U 103/22) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem Verein V., und der Beklagten, der A. GmbH, eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Das Thema des Rechtsstreits war die Werbung der Beklagten für ihre Tee-Produkte mit Begriffen wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“.
(mehr …)
Beaching: Schiffsrecycling im Umweltstrafrecht
Als „Beaching“ wird eine Form des illegalen Schiffsrecyclings bezeichnet, bei der ein ausgedientes Seeschiff mit voller Fahrt auf einen Strand geschleppt wird, um es dort zu verschrotten. Diese Praxis findet hauptsächlich in Südostasien statt und beinhaltet die unsachgemäße Entsorgung von Schiffen durch ungelernte Arbeitskräfte ohne angemessenen Arbeits- und Umweltschutz.
(mehr …)
Gemeingefährliche Vergiftung
Das OLG Zweibrücken (1 Ws 76/16) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann eine gemeingefährliche Vergiftung (§314 StGB) anzunehmen ist: Es weist darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Sinn und Zweck des Tatbestandes der gemeingefährlichen Vergiftung – nämlich die Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit – gebieten, bei der Überlassung von Gegenständen an Käufer oder Verbraucher alle Gegenstände zu erfassen, die entgegen der von den Empfängern vorausgesetzten Beschaffenheit Stoffe der in § 314 StGB bezeichneten Art enthalten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören (vgl. RGSt 67, 360, [361] zu § 324 StGB). RGSt 67, 360, [361] zu § 324 StGB a.F.).

Blog zum Umweltstrafrecht
Interessiert am Umweltstrafrecht? Die Beiträge aus unserem Blog – und weitere Informationen zum Umweltstrafrecht – finden Sie auf unserer Themenseite zum Umweltstrafrecht. Unsere Strafverteidiger verteidigen und beraten Sie im gesamten Umweltstrafrecht!
Diese Auslegung überschreitet nach Auffassung des OLG jedoch den Wortsinn des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmten Gegenstände ihre abstrakte Gefährlichkeit erst durch den Akt des Vergiftens oder Vermischens erhalten (zum Wortlaut als Grenze der Auslegung einer Strafnorm vgl. BVerfGE 64, 389).
Denn der Begriff „vergiften“ oder „beimischen“ meint – im Gegensatz zu „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“ – eine wie auch immer geartete Zustandsänderung, die nach ihrem Eintritt nicht mit dem Bezugsobjekt identisch sein kann. Eine solche Identität ist aber immer dann gegeben, wenn der Bezugsgegenstand die in diesem Sinne unveränderte Bestimmung als giftig oder – wie hier – als gesundheitsschädlich bereits in sich trägt.
Umwelt und Strafrecht
Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!
Mit dem OLG ist daher eine teleologische Reduktion des § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände oder Stoffe geboten, die nicht aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind (zustimmend Güttner, FD-StrafR 2016, 377129). Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis nicht bereits aus der Grenze des möglichen Wortsinns ergeben muss. Im Falle der fehlenden Gesundheitsschädlichkeit bei – nur scheinbar – bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Rauchen (ohne Aufnahme in den Körper) läge zudem bereits kein tauglicher Gegenstand im Sinne des § 314 StGB vor. Im Rahmen der 2. Tatbestandsalternative wäre weiterhin ein Verschweigen der gefährlichen Eigenschaft der in den Verkehr zu bringenden Gegenstände erforderlich. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Streichung der Worte „unter Verschweigen dieser Eigenschaft“ lediglich den Tatbestand vereinfachen und straffen (BTDrucks 13/8587, S. 51), nicht aber seinen Anwendungsbereich erweitern.

Gewässerverunreinigung durch Unterlassen des Amtsträgers
Ein Bürgermeister kann sich wegen Gewässerverunreinigung durch Unterlassen strafbar machen, wenn er trotz dienstlicher Handlungspflichten nichts unternimmt (BGH, 2 StR 86/92).
(mehr …)
Kein präventiver Umweltschutz durch die Strafjustiz
Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, bereits präventiv tätig zu werden, wenn Umweltstraftaten im Raum stehen, etwa wenn fragwürdige Genehmigungen (gerade im Moment) erteilt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (1 Ws 481/16) macht dies deutlich, indem es ausführt, dass eine solche Erwartung nicht nur Gegenstand, sondern auch Aufgabe und Zweck des Strafverfahrens grundlegend verkennt.
(mehr …)
Umweltstrafrecht: Wann liegt eine Kollusion vor
Das Thüringer Oberlandesgericht (1 Ws 481/16) hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Kollusion im Sinne des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt, d.h. eine Erschleichung von Genehmigungen durch rechtsmissbräuchliches Verhalten in Form eines kollusiven Zusammenwirkens mit Behördenvertretern.
(mehr …)
Keine fahrlässige Gewässerverunreinigung bei Verkehrsunfall
Das OLG Oldenburg (1 Ss 154/14) hält den Anwendungsbereich der fahrlässigen Gewässerverunreinigung gemäß § 324 Abs. 1, Abs. 3 StGB bei einem Verkehrsunfall für nicht eröffnet.
Es verweist insoweit auf den im Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/2382, S. 15) zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, wonach sich die Prüfung der in Absatz 3 normierten Fahrlässigkeit selbstverständlich auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der sozialadäquaten Risiken erstrecken soll. Die in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Bezug genommenen Erläuterungen zu Absatz 1 weisen in diese Richtung:
„… auch Verkehrsunfälle, die zu Verunreinigungen führen, werden (vornehmlich über Absatz 3) erfaßt (Kollisionen mit Tankwagen, Zusammenstöße mit Schiffen, die – wie Öltanker – gefährliche Fracht befördern)“
Schon diese Formulierung spricht nach Ansicht des OLG dagegen, dass es der Intention des Gesetzgebers entsprechen könnte, Vorgänge des normalen Straßenverkehrs im Hinblick auf mögliche Umweltgefährdungen unter Strafe zu stellen.

Blog zum Umweltstrafrecht
Interessiert am Umweltstrafrecht? Die Beiträge aus unserem Blog – und weitere Informationen zum Umweltstrafrecht – finden Sie auf unserer Themenseite zum Umweltstrafrecht. Unsere Strafverteidiger verteidigen und beraten Sie im gesamten Umweltstrafrecht!
Diese Einschätzung deckt sich aus Sicht des OLG mit einer Auswertung der zur fahrlässigen Gewässerverunreinigung ergangenen Rechtsprechung. Die insoweit veröffentlichten Entscheidungen behandeln durchweg nur solche Fallgestaltungen, die der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf Beförderungsmittel mit gefährlicher Ladung bereits im Blick hatte (es wird dann verwiesen auf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 1992 – 2 Ss 263/92 -, NJW 1993, 1408 [OLG Düsseldorf 01.12.1992 – 2 Ss 263/92 – 88/92 II], [OLG Düsseldorf 01.12.1992 – 2 Ss 263/92 – 88/92 II] betreffend einen Heizöltransporter; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 1992 – 2 Ss 1029/92 -, juris, betreffend ein Tankfahrzeug; OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 1982 – 2 Ws 144/82 -, NStZ 1983, 170, betreffend eine Schiffskollision).
Umwelt und Strafrecht
Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!
Der Meinungsstand in der Literatur ergibt ein uneinheitliches Bild:
Während verschiedene Stimmen – einige ohne nähere Begründung – eine auf einen Verkehrsunfall zurückzuführende Verunreinigung von der Norm erfasst sehen wollen (vgl. Fischer, 61. Aufl. 2014, StGB, § 324 Rn. 10; Ransiek, in: Kindhauser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 324 Rn. 47 und § 324a Rn. 17; LK- Steindorf, StGB, 11. Aufl. 2005, § 324 Rn. 122) wird auch die einschränkende Ansicht vertreten, die Norm sanktioniere nur Führer solcher Fahrzeuge, die für die Umwelt darstellende gefährliche Güter mitführen (vgl. Alt, in: MüKO, StGB, 2. Aufl. 2014, § 324 Rn. 51).
Das OLG hielt demgegenüber die Auffassung für vorzugswürdig, die sowohl dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als auch dem daraus abzuleitenden Schutzzweck der Norm hinreichend Rechnung trägt:
hierzu Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 324 Rn. 15, Schall, in: SK-StGB, 8. Aufl., Stand Juli 2012, § 324 Rn. 49; Krell, NZV 2012, 116).
Danach kommt es darauf an, ob die Verkehrsvorschriften nur allgemein die Verkehrssicherheit regeln (wie etwa Geschwindigkeitsvorschriften, Überholvorschriften, Fahrzeugzustand) oder zumindest auch den Gewässerschutz bezwecken. Allein die Verletzung allgemeiner straßenverkehrsrechtlicher Normen reicht nicht aus; die verletzte Sorgfaltspflicht muss vielmehr gewässerspezifisch sein und darf nicht nur einen Schutzreflex darstellen.
Denn wer zu schnell fährt oder eine rote Ampel überfährt, handelt zweifellos fahrlässig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, nicht aber gegenüber der Umwelt. Für eine solche Einschränkung des Schutzzwecks der Norm spricht auch ein Vergleich mit dem im Umweltstrafrecht allgemein angewandten Sorgfaltsmaßstab. Dort ist mangels spezieller Normen entscheidend, welche Sorgfalt ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ (hierzu OLG Celle, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 32 Ss 113/09 -, NdsRpfl 2010, 32) beachtet hätte. Dass ein solcher sein Fahrzeug gerade aus Pflichtbewusstsein gegenüber der Umwelt stets verkehrsgerecht führen würde, ist lebensfremd.

OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.
Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!
(mehr …)

