Anforderungen an eine Berufungsschrift: Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers.

Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsbedürftig ist, kommt es für die Frage, ob eine Rechtsmittelbeschränkung gewollt ist, letztlich auf eine Gesamtwürdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner nach dem der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoff ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint.

Jedenfalls in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und damit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.

Eine solche Beschränkung kann sich mit dem BGH zwar, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen genannt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung auch in Fällen bejaht, in denen nur einer von mehreren Streitgenossen, nämlich der im Rubrum an erster Stelle genannte, als Rechtsmittelgegner bezeichnet war (vgl. zusammenfassend BGH, VI ZB 74/22).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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