Tritt der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit ein, führt dies nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit. Die Versicherung bleibt daher im bisherigen Umfang bestehen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (IV ZR 314/17). Die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch entfallen, dass er in die Passivphase der Altersteilzeit eingetreten ist. Das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der Passivphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Versicherungsnehmer steht im maßgeblichen Zeitraum als Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis. Er ist auch lohnsteuerpflichtig. Seine Versicherungsfähigkeit besteht entsprechend fort. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer daher nicht zurückgewähren.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.