Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.

Der klägerische PKW parkte am Abend des 12. September 2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen.

Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Umsetzung nur dann in Betracht komme, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Az.: 20 K 5858/14 – Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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