Abo-Falle: Fehlerhafte Gestaltung der Anmeldeseite kann Zahlungsanspruch hindern

Ich bin über eine ältere Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld (404 C 278/12) gestolpert, die einige interessante Aspekte zeigt. Es ging um eine Abo-Falle, die durch trickreiche Platzierung von Texten einen Vertrag konstruieren wollte. Das Urteil stellt nun – richtiger Weise – fest, dass die Platzierung wesentlicher Informationen an den „falschen Stellen“ bereits keine vertraglich bindende Vereinbarung darstellen kann. Die Entscheidung zeigt über das Thema Abo-Fallen hinaus, dass man durchaus Vorsichtig sein sollte bei der Gestaltung eigener Shops. So ist es leider keine Seltenheit, dass schlicht versehentlich relevante Informationen dort platziert werden, wo sie vertraglich keine Rolle spielen.

Platzierung unterhalb von Buttons

Wenn vertragswesentliche Teile unterhalb der Stellen platziert werden, auf die der Nutzer klickt um im Bestellprozess voran zu schreiten, werden diese grundsätzlich nicht Vertragsinhalt:

Auch durch die Hinweise auf der Seite 9 und 12 des Einstellungsvorganges wurde die Laufzeitverlängerung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. (…) Dieser Hinweis befindet sich aber unterhalb des „Weiter“- Buttons bzw. des „Jetzt Buchen“- Buttons. Auf Grund dieser grafischen Anordnung ist dieser Hinweis nicht Inhalt des Vertrages geworden. Mit der „Weiter“- Schaltfläche endet aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers der Vertragsinhalt für diese Seite. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers endet der Inhalt eines im Internet geschlossenen Vertrages mit der „Weiter“ und „Jetzt Buchen“- Schaltfläche. Der Text unterhalb dieser Schaltflächen gehört aus der Sicht des Empfängers nicht mehr zum Inhalt des Vertrages. Unterhalb der dieser Schaltfläche stehen meist entweder allgemeine Werbeinformation oder Links zu anderen Teilen der Webseite. Mit Vertragsinhalt braucht der Leser einer Webseite unterhalb dieser Schaltflächen nicht mehr zu rechnen. Der Text oberhalb der Schaltfläche enthält auch keinen Verweis, z.B. durch Sternchen, auf den Hinweis der unterhalb der Schaltflächen platziert ist.

Kenntnisnahme ist keine Zustimmung

Vorsicht auch, wenn man zwar zwingend Häkchen verlangt, mit diesem Häkchen aber nur eine Kenntnisnahme bestätigt wird:

Es ist bereits zweifelhaft, ob durch das Setzen des Häkchens durch den Beklagten die Verbraucherinformationen überhaupt Vertragsinhalt wurden. Insoweit heißt es: „Ja, ich akzeptiere die AGB und habe zusätzlich die Verbraucherinformationen und Hinweise zum zur Kenntnis genommen.“ Die Formulierung „zur Kenntnis genommen“ bezüglich der Verbraucherinformation drückt anders als das „Akzeptieren“ bei den AGB keine Einbeziehung in den Vertrag aus.

Keine überraschenden Erklärungen in „Verbraucherinformationen“

Wenn man einen Abschnitt mit „Verbraucherinformationen“ betitelt und hier wichtige Vertragselemente – bei Abofallen gerne die Vertragsverlängerung – versteckt, muss damit der Verbraucher nicht rechnen und solche Klauseln sind unwirksam:

Gemäß § 305 c Absatz 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Der Kunde der Klägerin braucht in den allgemeinen Verbraucherinformationen nicht mit einer automatischen Verlängerung rechnen. Bereits die Formulierung „zur Kenntnis genommen“ suggeriert dem Kunden, dass in den Verbraucherinformationen keine vertraglichen Regelungen enthalten sind, sondern lediglich Informationen betreffend seiner (gesetzlichen) Rechte als Verbraucher oder ähnliches. Dafür spricht auch das Wort „Verbraucherinformation“.

Selbiges, wenn das ganze noch untermauert wird mit einem Hinweis auf „gesetzliche Informationen“:

Der Text unmittelbar unterhalb der Überschrift ist irreführend ist (vgl. Urteil des AG Kerpen vom 16.01.2012, Az.: 104 C 427/11). Dort wird nämlich ausdrücklich behauptet, dass die nachfolgend wiedergegebenen „Informationen“ aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung mitgeteilt werden. Ein Benutzer des Internetportals der Klägerin muss nun aber nicht damit rechnen, dass sich in solchermaßen angekündigten Informationen („aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erteilt“) auf einmal Vertragsinhalte finden lassen, welche üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sind und die mit einer gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Unterrichtung ihrer Kunden nicht das Geringste zu tun haben. Bei den „Verbraucherinformationen“ handelt es sich daher gleichsam um eine Art „Mogelpackung“, da in diesen weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend für die Klägerin günstige Vertragsinhalte geregelt werden sollen (vgl. AG Kerpen aaO).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.