Keinesfalls so simpel wie es aussieht, ist die Frage, wann eine Abmahnung vorliegt – die Frage kann bei einem Streit um Kosten relevant sein. Das LG Hamburg (312 O 469/10) hat jedenfalls entschieden, dass bei Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens in Kombination mit den Worten, man behalte sich juristische Schritte vor, keine wirksame Abmahnung darstellt. Anders aber, als vielfach praktiziert und auch geglaubt, ist das Beifügen einer vorfomulierten Unterlassungserklärung nicht nötig.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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