Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst in einem Urteil entscheiden.
Die zusammenveranlagten Eheleute sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die über eine Appartementverwaltung an wechselnde Feriengäste vermieten wird. Die Frage, inwieweit die Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten abziehbar ist, beantwortet der Bundesfinanzhof folgender Maßen: Die Zweitwohnungsteuer ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soweit abziehbar, wie sie auf Zeiträume entfällt, die der Vermietung zuzurechnen sind. In der Begründung hierzu heißt es: Die Eheleute tragen die Zweitwohnungsteuer während der Zeit der Vermietung der Ferienwohnung an Feriengäste nicht wegen eines der Privatsphäre zuzuordnenden Verhaltens. Der auf die tatsächliche Zeit der Vermietung (einschließlich der ihr zuzurechnenden Leerstandszeiten) entfallende Anteil der Zweitwohnungssteuer gehört deshalb zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil vom 15.10.02, Az. IX R 58/01).
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