Bei einem beruflich veranlasstem Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (Ausnahme stellt hier die Ausstattung eines Arbeitszimmers dar) nicht als Werbungskosten abziehbar.
Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie ihrerseits ausschließlich beruflich veranlasst sind. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Beförderungskosten, die Kosten für die Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt. Die Anschaffung von Kleidung anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs eines aus einer anderen Klimazone stammenden Ausländers in das Inland werden dagegen nicht als Werbungskosten anerkannt. Ebenso sind die bei einem beruflich bedingten Umzug anfallenden Maklerkosten des hiermit im Zusammenhang stehenden zu veräußernden Einfamilienhauses vom Abzug ausgeschlossen, weil die steuerrechtlich unbeachtliche Vermögenssphäre betroffen war.
Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Wohnungsausstattung. Der Senat ist der Auffassung, die Aufwendungen seien nicht allein durch die berufliche Versetzung veranlasst. Die Aufwendungen haben zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung des Klägers, da sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen. Ein Werbungskostenabzug bleibt somit ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 17.12.02, Az. VI R 188/98).
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