Zum Mißbrauch von Titeln im Internet, §132a StGB

§ 132a StGB stellt den „Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ unter Strafe. So liest man dort u.a.:

Wer unbefugt (…) inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt (…)wird mit bis zu einem Jahr oder mit bestraft.

Dies trifft auf immer häufiger aus Spaß gekaufte „Titel“, die – mehr oder minder offenkundig – nicht ernst gemeint dass verwendet werden. Beim AG Lübeck (65 Cs 24/13) ging es um die Bezeichnung als „Dr.H.C.“, die auf der Profilseite des sozialen Netzwerks XING verwendet wurde und die Frage, ob dieser via GroupOn gekaufte und eingesetzte Titel eine Strafbarkeit begründet.

Das AG Lübeck verneinte die Strafbarkeit, aus meiner Sicht zu Recht, und schaffte damit zum Glück einen gewissen Raum, der für „Spasstitel“ verbleibt. Dabei hat das Amtsgericht überraschend lebensnah und praxistauglich entschieden. Schon die Frage ob überhaupt ein Titel vorliegt, wird vom Amtsgericht recht kritisch gesehen:

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem o.a. Eintrag überhaupt um einen Titel im Sinne des § 132 a StGB handelt. Zwar stellt die Bezeichnung „Dr. h.c./H.C.“ grundsätzlich einen verwechslungsgeeigneten akademischen Grad dar. Allerdings ist die massenweise Verbreitung offensichtlich gekaufter zumeist ausländischer Titel in weiten Teilen der Gesellschaft bekannt. Vorliegend liegt in der Gesamtschau mit dem weiteren Schriftzug für den unbefangenen Betrachter die Vermutung nahe, dass es sich nicht um einen ernsthaft anerkannten Doktorgrad, sondern um einen gekauften Scherztitel handelt.

Doch darauf kommt es am Ende gar nicht an, denn es ist zu fragen, ob der Titel überhaupt geführt wurde – und da hat das Amtsgericht angesichts der Gesamtumstände erhebliche Zweifel. Denn es würde sich durchaus aufdrängen, dass vorliegend der „Titel“ gar nicht ernsthaft eingesetzt wurde, was das AG auch nachvollziehbar schildert:

Einen Titel führt, wer den damit verbundenen Aussagegehalt nach außen aktiv für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Dies muss bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Weise geschehen, durch welche das Rechtsgut des § 132 a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt beeinträchtigt wird.

§ 132 a StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorrufen. Der angesprochene Personenkreis soll vor dem Auftreten von Personen geschützt werden, die durch den unbefugten Gebrauch bestimmter Bezeichnungen eine besondere Stellung in Anspruch nehmen und dadurch andere zu selbstschädigenden Handlungen veranlassen (…) Nicht jede Handlung, durch die der Anschein erweckt wird, man sei Inhaber einer Bezeichnung im Sinne des § 132 a StGB, erfüllt den Tatbestand, vielmehr kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und Intensität des Auftretens unter der Bezeichnung, auf die Reichweite des mit der Verwendung der Bezeichnung verbundenen Geltungsanspruchs sowie auf die Beeinflussbarkeit der mit ihr konfrontierten Personen an (KG Berlin, Beschluss vom 19.Januar 2007 – 1 Ss 111/06).

XING ist ein soziales Netzwerk (…) Das Auftreten als „Dr.H.C.“ würde im o.a. Sinne das Führen eines Titels darstellen, wenn die angesprochenen Kontaktpersonen sich dadurch veranlasst sehen könnten, aufgrund dieser Bezeichnung Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen und dadurch möglicher Weise ein selbstschädigendes Verhalten vorzunehmen.

Die Profilseite des Angeklagten gibt mit den Augen eines durchschnittlichen Betrachters für eine derartige Annahme nichts her. Der gesamte Erklärungsinhalt ist allgemein und überwiegend persönlich gehalten. Unter der Rubrik „Über mich“ lässt sich der Angeklagte allgemein über Kommunikation, Geltungsbedürfnis und Wahrnehmung durch andere aus. Er duzt die Adressaten, wendet sich daher erkennbar nicht an einen beruflichen/geschäftlichen Kreis. Ebenso verhält es sich bei den Angaben unter „Persönliches“. Dort fällt neben der unüblichen Schreibweise „DR.H.C.“ statt „Dr. h.c.“ auch ein weiterer Schreibfehler bei dem Wort „Sienes“ statt richtig „Siences“ auf, was objektiv Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorruft. Schließlich sind auch die Angaben unter „Berufserfahrung“ ohne konkrete Aussage, da der Angeklagte lediglich erklärt Angestellter zu sein, wobei er nicht einmal seine Fachrichtung ansatzweise erkennen lässt. Seine Kontaktdaten hat er nicht eingestellt.

Die Entscheidung ist gut und wichtig: Aus gutem Grund ist der Titelmissbrauch strafbar, aber man sollte den Bogen nicht überspannen und in jedem dümmlichen oder spassig gemeinten Verhalten gleich eine strafrechtliche Relevanz erkennen. Unsere Gesellschaft funktioniert in der Lebenswirklichkeit so, dass man durchaus weiss, wie man mit abstrusen Situationen umzugehen hat, die Rechtsprechung der Strafgerichte sollte eben dies auch widerspiegeln, ganz besonders im Bereich des Missbrauchs von Titeln.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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