ZPO: Urteil mit Tatbestand als Urteilsgrund

Wie ist damit umzugehen, wenn ein Urteil keine Entscheidungsgründe enthält – allerdings nicht gar keine Entscheidungsgründe, sondern (offensichtlich) versehentlich der Tatbestand in den Abschnitt der – auch so überschriebenen – Entscheidungsgründe hineinkopiert wurde? In meiner letzten Zivilrechtssache ist genau dies passiert.

Spannend war schon die Frage wie man damit umgeht – wenn tatsächlich gar keine Entscheidungsgründe existieren ist dies ein Grund, um das Urteil wieder aufheben zu lassen, viel Reparaturmöglichkeit sehe ich da nicht. Insbesondere tue ich mich sehr schwer, hier den §319 Abs.1 ZPO zur Urteils-Berichtigung zur Anwendung gelangen zu lassen, da dieser nicht so „verbogen“ werden kann, das gar nicht existierende Urteilsgründe dann nachgeschoben werden.

Hier aber war die Besonderheit, dass schlicht auf Grund eines Versehens Urteilsgründe genau genommen existierten – es waren nur inhaltlich keine und es drängte sich gerade zu auf, dass Copy&Paste hier der Geschäftsstelle ein Schnippchen geschlagen haben. Vor dem Hintergrund sollte ein „Reparieren“ möglich sein und nach meinem Auftauchen auf der Geschäftsstelle sah dies das Gericht offensichtlich genauso:

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Ich selber habe in diesem Jahr, während Corona, meine zivilrechtliche Tätigkeit vollständig eingestellt und übernehme inzwischen, nach einer inzwischen beendeten Übergangszeit, nur noch Strafverteidigungen. Die vorliegende Sache schleppe ich dabei seit geraumer Zeit mit mir und kämpfte mich – in einer Zivilsache durchaus nicht so alltäglich – durch satte vier Verhandlungstage mit Zeugenvernehmungen (mal wieder war es so, dass die klagende Gegenseite mehrere Zeugen hatte, wir als Beklagte aber gar keinen), bis dann endlich die Klageabweisung kam.

Wie immer konnte man auch hier beobachten: Ist der Wurm einmal drin, frisst er sich komplett durch und geht nicht einfach weg. Und das umso hartnäckiger, je froher man ist, eine Sache beenden zu können. Daher liebe Kollegen: Es ist kein Wunder dass sich das gerade bei den Sachen die man beenden möchte so anfühlt, es ist vielmehr der Wahrnehmung geschuldet: Gerade weil man etwas beenden möchte fühlt sich jede Verzögerung wie ein persönlicher Schlag ins Gesicht an.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Fazit: Besser genau hinsehen. Nur mit dem Lesen des Tenors wäre es hier nicht getan gewesen, da wir vollumfänglich obsiegt haben in Form einer Klageabweisung. Der Hinweis soll auch keineswegs Häme darstellen, sondern nochmals Anlass geben, sich wirklich mit den Entscheidungen genau auseinanderzusetzen – bis ich nach der Zustellung der Entscheidung auf der Geschäftsstelle auflief einige Tage nach Verkündung, ist es offenkundig keinem aufgefallen. Und ich mache mir zunehmend Gedanken, wie sich solche Alltagsfehler in Zukunft, bei fortschreitender Digitalisierung der Akte, mehren könnten. Auf der anderen Seite wäre es ein erheblicher Fehler gewesen, schlicht nichts zu tun und passiv abzuwarten – wobei man sich im Einzelfall Zeit nehmen sollte, um die Kommentierung durchzuarbeiten, bevor man (unnötig) den Gegner auf die Problematik durch einen Schriftsatz hinweist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.