Zivilrechtliche Arrestpfändung nach staatsanwaltschaftlichem Vollzug von Vermögensarrest

Das OLG München (8 W 1216/21) konnte klarstellen, dass § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragssteller entgegensteht, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan den in einen Gegenstand des Vermögens der Antragsgegnerin vollzogen hat (es wird verwiesen auf BGH, V ZB 56/19).

Insoweit macht das OLG deutlich, dass wenn durch die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt ist, dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand hindert (§ 111h Abs. 2 StPO). Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen.

Im Übrigen hat eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung. Danach bleibt der den gepfändeten Teil der Forderung übersteigende Restbetrag pfandfrei. Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, erfasst die Pfändung deshalb jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld, praktisch sah dies dann in der Auswirkung so aus:

Nach der erholten amtlichen Auskunft besteht nach Aufhebung eines anderweitigen Arrestes über 6,6 Mio. € derzeit noch eine Pfändung der Staatsanwaltschaft München I wie oben ausgeführt. Der Antragsteller hat zudem bei Bezugnahme auf eine Drittschuldnererklärung der B. Bank dargelegt, dass der Antragsgegnerin eine höhere, d.h. darüber hinaus gehende Forderung gegen die B. Bank zusteht, als von der Staatsanwaltschaft gepfändet, was unter Bezugnahme auf obige Darlegungen nicht weiter zu prüfen war.

Da jede der gepfändeten Forderungen (Konten, Depots etc.) der Pfändungsverstrickung nur in Höhe von 35 Mio. unterliegt, kann auf den jeweils darüber hinausgehenden Betrag – soweit vorhanden – vom Antragsteller noch zugegriffen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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