Letzte Artikel von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Alle anzeigen)
- Scanner eines Paketboten ist elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO - 28. Dezember 2020
- BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten - 19. Dezember 2020
- Corona und Verzögerungsschäden aufgrund „höherer Gewalt“ - 14. Dezember 2020
Das OLG Köln stellt fest, dass der vorausgesetzte Sicherheitsstandart eines PKW-Kaskoversicherungsvertrages deutlich unterschritten ist, wenn der Versicherungsnehmer seinen Autoschlüssel zusammen mit einem Hinweis auf Wohnort und Person verliert, so dass hieraus der Standort des Fahrzeuges zugeordnet werden kann. Weiterhin macht das Gericht klar, dass der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherte keine geeigneten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Im vorliegenden Fall reichte ein Abstellen des PKW’s 100m entfernt vom Wohnhaus des Versicherten nicht aus. (OLG Köln 19.1.1999, AZ : 9U 34/98)