Wer ist Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes?

Beim Landgericht Wiesbaden (1 O 159/13) ging es um die Frage, wer als „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes zu qualifizieren ist. Wenn nicht klar ist, wer überhaupt Diensteanbieter ist, bietet es sich an, auf denjenigen zuzugreifen, der als Domaininhaber bei der Registry hinterlegt ist. Das Gericht erteilte diesem Ansinnen aber eine Absage, ebenso wie der Idee, den Admin-C in Anspruch zu nehmen.

Interessant ist die Logik dahinter, die durchaus überzeugend ist: Das Gericht verweist darauf, dass zum Aufruf der Webseite nicht einmal die Domain notwendig ist, auch wenn dies der übliche Weg zum Aufruf ist. Technisch ist das zwar nicht absolut überzeugend, da gerade bei den verbreiteten Shared-Hosting-Lösungen alleine die IP nicht ausreicht, sondern gerade die Domain zur Zuordnung notwendig ist – gleichwohl demonstriert dieser Gedanke, dass der Betreiber einer Domain eben nichts mit dem Betreiber eines Dienstes (worauf es hier ankommt) zu tun haben muss.

Dazu auch bei uns:

Aus den Gründen:

Als Diensteanbieter wird regelmäßig der Homepage-Inhaber anzusehen sein (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.3.2007 – 6 U 115/06, MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 – I-20 U 17/07, MMR 2008, 682, 683; Jehle, Vertrauen und Recht im Internet, 2010, S. 142 Fn. 857: „Inhaber der Webseite“). Auf die alleinige Inhaberschaft einer Domain lässt sich die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit der Domaininhaberin aber nicht stützen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 4.9.2012 – 11 U 25/12, GRUR-RR 2013, 127, 129; B. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2006, S. 111). Die Inhaberschaft der Homepage, d.h. des abrufbaren Inhalts der Internetpräsenz, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als admin-c zu unterscheiden. Sie erlauben keinen Schluss dahingehend, dass die unter der Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und admin-c angeboten werden. Insbesondere fehlt es am Auftritt nach außen i.S.d. oben genannten Definition des Diensteanbieters. Dies zeigt sich vorliegend bereits daran, dass die Kläger erst durch eine Anfrage bei der DENIC eG die Person der Beklagten in Erfahrung bringen konnten. Hinsichtlich der Domaininhaberschaft ist zudem zu bedenken, dass der Abruf des Telemediums auch ohne den Domainnamen möglich ist, mag er auch bei der weithin üblichen Nutzung eines Internetbrowsers selten vorkommen. Denn der Abruf des Telemediums per Internet erfolgt nicht durch den Domainnamen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete . Das Domain Name System wandelt den einfacher zu merkenden Domainnamen in die IP-Adresse um. Auch aus diesem Grund begründet die Domaininhaberschaft nicht die Eigenschaft als Diensteanbieter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (vgl. B. Lorenz, aaO., S. 111).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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