Letzte Artikel von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Alle anzeigen)
- Scanner eines Paketboten ist elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO - 28. Dezember 2020
- BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten - 19. Dezember 2020
- Corona und Verzögerungsschäden aufgrund „höherer Gewalt“ - 14. Dezember 2020
Zum Begriff des Rückwärtsfahrens: Rückwärtsfahren (im Sinne des §9 Abs.5 StVO) ist alleine das gewollte Rückwärtsfahren im Rückwärtsgang – nicht das unabsichtliche Rückwärtsfahren oder Zurückrollen ohne Motorkraft. (OLG Düsseldorf 27.3.2000, AZ : 2b Ss 73/00 – 41/99 I)