Urteil: Behinderung der Straßenbahn kann teuer werden

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnten:

Dadurch, dass die Klägerin die Straßenbahnschienen nicht in dem genannten Zeitraum befahren lassen konnte und ein Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde, ist der Klä gerin ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden.
Der Schaden ist adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen. Auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Beauftragung der Klägerin seitens der Stadt Frankfurt am Main mit der Erbringung von Schienenverkehrs leistungen bis zum 31.01.2031, ist die Klägerin verpflichtet, für die vertrags und ord nungsgemäße Durchführung des Betriebes gemäß dem festgelegten Betriebsprogramm zu sorgen. Dies gilt nur für den Fall höherer Gewalt nicht. Ein Fall höherer Gewalt liegt jedoch nicht vor, da es sich bei höherer Gewalt um ein ungewöhnliches und unvorher sehbares Ereignis handeln muss. Derartige Eingriffe in den Betrieb einer Straßenbahn sind jedoch nicht ungewöhnlich und auch nicht unvorhersehbar. Der entscheidende De zernent hat alleine fünf gleich gelagerte Fälle in seinem Dezernatsbestand.

Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 € mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorlag und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schadensersatzpflichtig ist. Eine Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 3586/16 (72), Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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