Schlagwort: steuerhinterziehung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung ist ein Steuerdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§§ 370, 371 AO). Der Versuch ist strafbar und es gibt auch den „besonders schweren Fall“. Eine Möglichkeit der Straffreiheit ist die Selbstanzeige, die allerdings erfolgen muss, bevor die Finanzbehörde mit den Ermittlungen beginnt. Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 378 AO). Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen.

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Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.

Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.

Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!

  • Steuerhinterziehung: Strafzumessung im Steuerstrafrecht bei besonderen Kenntnissen des Täters

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 307/89) ging es um die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung: Das Landgericht hatte den Täter verurteilt und dabei berücksichtigen wollen, dass dieser „besonders Intelligent“ sei und „gründliche Kenntnisse … in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts“ mitbrachte. So funktioniert das aber nicht:

    Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen läßt […] Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.

    Tatsächlich aber ist hier der Umkehrschluss wichtig: Es kann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden, wenn besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sich gerade in der ausgeführten Steuerhinterziehung niedergeschlagen haben. Untersagt ist alleine der allgemeine Rückgriff auf Merkmale, die keinen konkreten Tatbezug aufweisen.

  • Grenzen staatsanwaltlicher Ermittlungsmaßnahmen

    Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages behandelt die Frage, ob die vom BND gekauften Listen aus Liechtenstein vor deutschen Gerichten Bestand haben als Beweismittel, dazu aus der Einleitung:

    Im Rahmen der jüngsten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Steuerhinterziehungen seitens deutscher Staatsbürger durch die Inanspruchnahme ausländischer Banken haben sich deutsche Behörden Berichten zufolge offenbar auch auf Beweismittel gestützt, die zuvor von einem Dritten erlangt wurden, der mit der Weitergabe dieser Beweismittel möglicherweise seinerseits gegen vertragliche oder sogar gesetzliche Vorgaben verstoßen hat. Vor diesem aktuellen Hintergrund wurde die grundsätzliche Frage erörtert, welchen rechtlichen Maßstäben staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen und die Verwertung von im Rahmen dieser Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren unterliegen.

    Das Gutachten kann hier (PDF) kopiert werden

  • Erbschaftsteuer: Keine Hinterziehungszinsen bei späterem Nachlass-Fund

    Wird eine Steuerhinterziehung aufgedeckt, müssen nicht nur die Steuern nachgezahlt werden. Es werden auch so genannte „Hinterziehungszinsen“ in Höhe von sechs Prozent der Steuerschuld fällig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, die der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt hat: Ist ein Testament amtlich eröffnet worden und war das Finanzamt vom Nachlassgericht darüber informiert, wer von wem und warum geerbt hatte, dann muss sich der Erbe wegen der Steuer nicht beim Finanzamt melden, wenn er später weitere Nachlässe findet. Das gilt jedenfalls in dem Fall, in dem er vom Finanzamt nie zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-Erklärung aufgefordert wurde und auch von sich aus keine Erklärung abgegeben hatte, die er berichtigen müsste.
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