Schlagwort: Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht ist im rechtlichen Sinne die Verpflichtung einer Person, in bestimmten Situationen oder unter bestimmten Umständen die erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen, um Schaden oder Nachteile für sich selbst oder andere zu vermeiden. Sie kann sich auf eine Vielzahl von Situationen beziehen, einschließlich beruflicher, persönlicher oder öffentlicher Kontexte.

Die spezifischen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht können je nach Gesetz und Kontext variieren, aber im Allgemeinen wird von der Person erwartet, dass sie so handelt, wie es eine vernünftige und umsichtige Person unter den gleichen Umständen tun würde.

Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht – auch als Fahrlässigkeit bezeichnet – ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Sie kann dazu führen, dass eine Person zivilrechtlich haftbar gemacht wird, wenn sie einen Schaden verursacht. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen führen, bei denen der Geschädigte eine Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen kann. In einigen Fällen kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht auch strafrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu schweren Verletzungen oder zum Tod führt.

So haben beispielsweise Ärzte eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Patienten. Verletzt er diese Pflicht, indem er eine falsche Diagnose stellt oder eine unsachgemäße Behandlung vornimmt, kann er für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Dies wird als fahrlässige Körperverletzung oder im Extremfall als fahrlässige Tötung bezeichnet.

In Unternehmen haben Vorstände und Geschäftsführer eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Gesellschaftern und dem Unternehmen selbst. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, indem sie beispielsweise Geschäftsentscheidungen treffen, die dem Unternehmen schaden, können sie zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Es ist daher wichtig, dass Personen ihre Sorgfaltspflichten verstehen und einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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    Das LG Dortmund (20 O 19/11) hat angeblich in einem mir nicht vorliegenden Beschluss festgestellt, dass der Vertragsschluss auf eBay bereits in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das letztlich höchste „Gebot“ abgegeben wird. Sprich: Wenn eine Auktion am 13.10. endet, aber schon am 10.10. das am Ende höchste Gebot abgegeben wurde, so soll der Vertragsschluss schon am 10.10. stattgefunden haben.
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  • Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).

    Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.

    Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:

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  • BVerwGE 35, 170 – 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht

    Das Urteil habe ich aufgenommen, weil hier die 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht nochmals vertreten und dargelegt wird.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 5. Senat vom 22.04.1970 (BVerwG V C 11.68) zur Rechtsnatur der Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen.

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  • Genickbruch nach Trampolinsprung

    70 % Schadenersatz für querschnittsgelähmten Familienvater: Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem 41-jährigen Familienvater Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zugesprochen, der sich beim Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick gebrochen hatte und seitdem querschnittgelähmt ist.

    Die Betreiber der Spielhalle wurden verpflichtet, sämtliche Schäden des Mannes in Höhe von 70 % zu tragen; allerdings muss der 41-Jährige sich ein eigenes Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen, um das seine Ansprüche gekürzt werden. Über die Höhe des Schadensersatzes muss jetzt das Landgericht Köln entscheiden, im Streit stehen Beträge von mittlerweile über 1 Mio. Euro (Az. OLG Köln 20 U 175/06).

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  • Blutspende: Anscheinsbeweis bei HIV-Infektion

    • Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
    • Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
    • Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem
      HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
    • Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner desPatienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

    BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 179/04

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  • Beweislast beim Missbrauch einer EC-Karte nach Diebstahl

    • Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf  der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
    • Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

    BGH, Urteil vom 5.10.2004, Az: XI ZR 210/03 (mehr …)

  • Sorgfaltspflicht: Auftraggeber muss vor Weiterverarbeitung Arbeit des Subunternehmers prüfen

    Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Herstellung eines Gewerks beauftragt, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf diesem Gewerk aufbaut, ohne es vorher zu prüfen. Hätte er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen können, würde ihn ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Schaden treffen.
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  • Heimwerker: Kein Schmerzensgeld für Verätzungen bei Verarbeitung von Frischbeton

    Ein Heimwerker, der sich trotz Warnhinweis auf dem Lieferschein an Frischbeton verätzt, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

    Dies musste sich ein Heimwerker sagen lassen, der bei einem Betonhersteller Frischbeton für Renovierungsarbeiten bestellt hatte. Bei Anlieferung des Materials unterzeichnete er einen Lieferschein, auf dessen Vorderseite sich folgender Hinweis befand: „Frischbeton ist alkalisch, deshalb Haut und Augen schützen! Bei Berührung gründlich mit Wasser spülen! Bei Augenkontakt unverzüglich Arzt aufsuchen!“ Zur Verarbeitung des Frischbetons kniete der Heimwerker und kam mit dem Material in Berührung. Dabei erlitt er auf Grund der alkalischen Wirkung des Frischbetons schmerzhafte Verätzungen im Kniebereich. Daraufhin verklagte er den Betonhersteller auf Schmerzensgeld, weil dieser seinen Warnpflichten nicht nachgekommen sei.
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  • Orkanschaden: Hauseigentümer haftet für Schäden durch herunterstürzendes Leuchttransparent

    Wird während eines Orkans ein 1,75 x 2,30 m großes Leuchttransparent von einem Gebäude abgerissen und beschädigt es dabei mehrere Fahrzeuge, so kann von einer fehlerhaften Befestigung des Transparents ausgegangen werden, wenn dieses bereits zwei Wochen zuvor unter Windeinwirkung aus der Verankerung gerissen wurde. Der Hauseigentümer ist dann zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
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