Es läuft zur Zeit – ein wenig im Hintergrund – eine Diskussion, in wie Weit eine Unterlassungserklärung „Gültigkeit“ genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, der hier zu finden ist, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit nur das Fazit: Eine Unterlassungserklärung ist lebenslang „gültig“. An dieser Stelle möchte ich nur einige Ergänzungen zur Verfügung stellen.
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Schlagwort: Kaffeesteuer
Rechtsanwalt für Kaffeesteuer: Die Kaffeesteuer ist eine besondere Verbrauchsteuer, die auf den Verkauf von Röstkaffee erhoben wird.
Fachanwalt für Strafrecht Jens Ferner ist erfahren in der Strafverteidigung rund um die Kaffeesteuer, speziell bei der Verkürzung von Kaffeesteuer!
Die Kaffeesteuer ist in Deutschland im Kaffeesteuergesetz geregelt und wird vom Bund erhoben. Typische Straftatbestände im Kontext der Kaffeesteuer sind z. B.:
Kaffeesteuerhinterziehung: Wenn jemand Kaffee verkauft, aber die fällige Kaffeesteuer nicht abführt, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn jemand Kaffee aus dem Ausland einführt und in Deutschland verkauft, ohne die Kaffeesteuer abzuführen.
Kaffeeschmuggel: Wenn jemand Kaffee aus dem Ausland nach Deutschland einführt, ohne die fällige Kaffeesteuer abzuführen, kann dies als Kaffeeschmuggel gewertet werden.
Fälschung von Kaffeesteuermarken: Um nachzuweisen, dass die Kaffeesteuer für den verkauften Kaffee entrichtet wurde, müssen Kaffeesteuermarken angebracht werden. Die Herstellung oder Verwendung gefälschter Kaffeesteuermarken kann als Urkundenfälschung geahndet werden.
Verstoß gegen das Kaffeesteuergesetz: Das Kaffeesteuergesetz enthält verschiedene Vorschriften über die Erhebung und Abführung der Kaffeesteuer. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Unterlassungserklärungen und die „30jährige Gültigkeit“
Lieferfrist im Online-Shop als irreführende Werbung
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
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BGH Urteil vom 7.4.2005, Az: I ZR 314/02
