Schlagwort: Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster, im weitesten Sinne eine Art Designschutz für Form und Farbe, schützt das geistige Eigentum eines Erfinders an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Dies kann sowohl das gesamte Design des Produkts als auch nur Teile davon umfassen, einschließlich Designelementen wie Farbe, Form, Material und Oberflächenbeschaffenheit. Die Begriffe Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster sind lediglich unterschiedliche Bezeichnungen für ein und dieselbe Art von Schutzrecht.

Es handelt sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Das bedeutet, dass der Inhaber Dritten verbieten kann, das Geschmacksmuster ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die Benutzung bezieht sich in diesem Zusammenhang, insbesondere auf die Herstellung und den Vertrieb des betreffenden Erzeugnisses. Wir sind im Bereich der Schutzrechte für Unternehmen tätig!

  • Löschungsverfahren bei Geschmacksmustern

    Grundsätze für beschränkte Verteidigung im Löschungsverfahren
    BGH, Beschluss vom 14.9.2004, X ZB 25/02 (mehr …)

  • Import aus China: Was ist zu beachten?

    Import aus China: Was ist zu beachten?

    Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.

    Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.

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  • Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts

    Entsprechend § 41 Abs. 1 DesignG können Rechte gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster bzw. ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster bzw. einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet: Der Dritte ist berechtigt, das Muster bzw. das Design zu verwerten.

    Dieses in § 41 Abs. 1 DesignG normierte Vorbenutzungsrecht sieht somit eine Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters bzw. seines eingetragenen Designs vor. Der Bundesgerichtshof (I ZR 9/16) konnte zur Begründung eines solchen Vorbenutzungsrechts bei der Verletzung eines Designs klarstellen:

    • Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.
    • Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.
  • Verletzungsprüfung bei Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist im Rahmen einer eventuellen Verletzungsprüfung (Art. 10 Abs. 1 GGV) so vorzugehen, dass

    1. der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie
    2. sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt
    3. und verglichen werden.
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  • Urheberrechtlicher Schutz bei Werken der angewandten Kunst (LG HH)

    Urheberrechtlicher Schutz bei Werken der angewandten Kunst (LG HH)

    Beim Landgericht Hamburg (308 O 488/16) ging es um den urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst – hier anlässlich von Armbanduhren. Bei urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind dabei Besonderheiten zur Frage beachten, wann diese Urheberrechtsschutz genießen. So gilt grundsätzlich dass Werke urheberrechtlich geschützt sind, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt. Und hierbei sind an Werke der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von anderen Werken. Ausreichend ist es hierbei mit dem BGH (I ZR 143/12), wenn sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Vor diesem Hintergrund fasst das Landgericht die Rechtsprechung des BGH dann zusammen.
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  • Sequestrationsanspruch bei eingetragenem Design (früher Geschmacksmuster)

    Das OLG Frankfurt am Main (6 W 50/10) konnte sich zum Designprozess und Sequestrationsanspruch bei eingetragenem Design (früher Geschmacksmuster) äussern:

    Unterlässt es der Beklagte oder Antragsgegner im Geschmacksmusterverletzungsprozess, ein dem Klagemuster nahe kommendes vorbekanntes Modell vorzulegen, ist nicht nur von der Schutzfähigkeit des Musters, sondern auch von einem weiten Schutzumfang auszugehen. Der Erlass einer auf ein eingetragenes ungeprüftes oder ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster gestützten einstweiligen Verfügung kommt häufig nicht in Betracht, ohne dass der (mutmaßliche) Verletzer Gelegenheit hatte, zur Schutzfähigkeit und zum Schutzumfang Stellung zu nehmen; dies kann auch geschehen, indem der Musterinhaber abmahnt und dem Eilantrag die Reaktion des Abgemahnten beifügt. Unter diesen Umständen bleibt für die Anordnung der Herausgabe von Verletzungsstücken zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher (Sequestration) in der Regel kein Raum. (…)

    Eine solche – der Sicherung des Vernichtungsanspruchs dienende – Anordnung kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 25.1.2010 – 6 W 4/10; veröffentlicht in juris) nur in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen die Gefahr besteht, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. Diese Voraussetzungen waren hier bereits nach dem Vortrag in der Antragsschrift nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin ist ein großes und renommiertes Schuhhandelsunternehmen, dem nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, sich in der dargestellten Weise zu verhalten. Im Übrigen könnte eine Sequestration den von der Antragstellerin erhofften Zweck inzwischen ohnehin nicht mehr in vollem Umfang erreichen, nachdem der Senat der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gegeben hat.

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Erlass einer auf die Verletzung eines ungeprüft eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmusters gestützten Unterlassungsverfügung häufig nicht in Betracht kommt, ohne dass der (mutmaßliche) Verletzer zuvor Gelegenheit hatte, zur Frage der Neuheit und Eigenart des Verfügungsmusters – die er zu widerlegen hat (§ 39 GeschmMG) – sowie zum Schutzumfang Stellung zu nehmen. Für die dann erforderliche Gehörsgewährung kann es ausreichen, dass der Musterinhaber den (mutmaßlichen) Verletzer mit einer Frist, die dem gegebenenfalls erforderlichen Rechercheaufwand Rechnung trägt, abmahnt und dem Eilantrag die Reaktion auf diese Abmahnung beifügt; in diesem Fall hat der Abgemahnte zusätzlich die Möglichkeit, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen.

  • Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

    Mit der „Sequestration“ wird gesichert, dass der in seinen Schutzrechten Verletzte die rechtsverletzenden Produkte zeitnah aus dem Verkehr ziehen kann, um sie der Vernichtung später dann zuzuführen. Das OLG Frankfurt am Main (6 W 4/10) hat zur Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs im gewerblichen Rechtsschutz die Grundlagen festgehalten:

    Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. (…) Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund für den Sequestrationsanspruch.

    Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der – unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG– auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 1 – zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben. Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05GRUR 2005, 264). Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen ist einerseits zu beachten, dass der Anspruchsgegner, dem der Vertrieb der Verletzungsgegenstände ohnehin untersagt sein wird, weil der Sequestrationsanspruch regelmäßig nur flankierend zu einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden wird, durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher keine erhebliche weitere Beeinträchtigung seiner Rechte erfährt (in diesem Sinne auch: Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rd 1.48). Andererseits ist – zugunsten des Anspruchsgegners – zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt.

  • Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz auch für Schuhmodelle

    Ich bin beim OLG Frankfurt am Main (6 U 276/12) auf eine Entscheidung gestossen, die in verallgemeinerter Form von beachtlichem Interesse sein sollte. Es ging um zwei „namhafte Schuhhersteller“, die sich über die Nachahmung von Schuhmodellen stritten. Der eine verlangte vom anderen, die Nachahmung eines Schuhmodells zu unterlassen – aber nicht weil es sich um eineingetragenes Design (früher Geschmacksmuster) handelt, sondern weil es eine wettbewerbsrechtlich relevante und zu unterlassende Nachahmung handelt. Die Gegenseite konterte vorhersehbar u.a. mit dem Einwand, dass es sich um allerweltsmodelle handelt, die so in Masse hergestellt und verkauft werden. Das OLG entschied dann

    Ein Schuh verfügt über die für einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart, wenn er sich auf Grund seiner Gestaltungsmerkmale aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt (im Streitfall bejaht für einen Damenpumps mit Plateausohle und „stupsnasenförmiger“ Schuhspitze). Die Nachahmung eines solchen Schuhs begründet den Vorwurf einer unlauteren vermeidbaren Herkunftstäuschung, wenn die für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Merkmale fast identisch übernommen werden und weitere Begleitumstände den Schluss zulassen, dass der Hersteller des angegriffenen Modells sich bewusst dem Originalerzeugnis angenähert hat.

    Von einer Darstellung der einzelnen Kriterien sehe ich hier ab. Wichtig ist, dass das subjektive Empfinden („Massenware“) keinen Ausschlag gibt. Tatsächlich gab es Abstriche bei anderen Modellen, dennoch ist das Fazit: Es gibt einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz grundsätzlich auch bei so etwas profanem wie Schuhmodellen. Man sollte es sich daher niemals zu leicht machen, wenn sich plötzlich ein Mitbewerber meldet und eine Unterlassung fordert.

  • Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Was ändert sich nun wirklich?

    Der Bundesrat hat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ durchgewunken (zu finden hier). Nachdem nunmehr die endgültige Fassung feststeht kann sich der Frage gewidmet werden, was dieser Gesetzentwurf für die Zukunft der Abmahnungen bedeuten kann. Von besonderer Relevanz ist dabei immer die Frage der Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits.

    Zur Verdeutlichung: Wenn Abmahnungen eindeutig berechtigt sind, wird man regelmäßig die Angelegenheit sauber abschliessen. Wenn dagegen eine Abmahnung eindeutig unberechtigt bzw. rechtswidrig ist, wird man sie zurückweisen. Das Problem ist, dass man nicht selten gerade keinen eindeutigen Fall hat – da ist dann in der Sache die Abmahnung vielleicht berechtigt, es steht aber der Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Raum. Oder es steht zwar kein Rechtsmissbrauch im Raum, dafür ist in der Sache sehr schwierig, ob wirklich ein abzumahnender Rechtsverstoss im Raum steht.

    Die Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits geben dann nicht selten Anreiz, sich zähneknirschend auf einen Vergleich einzulassen, den man eigentlich nicht will. Kostenbeispiele:

    • In urheberrechtlichen Sachen ist man relativ problemlos bei einem Streitwert von 10.000 Euro – das entspricht in 1. Instanz einem Prozesskostenrisiko von ca. 1.600 Euro. Ein Vergleich von 300 Euro erscheint da schnell in anderem Licht, wenn man sich ohne brauchbare Prognose streitet.
    • In wettbewerbsrechtlichen Sachen ist man dagegen relativ schnell bei ca. 20.000 Euro (aufwärts), was einem Prozesskostenrisiko von ca. 2.200 Euro entspricht. Vergleiche um die 500 Euro lassen sich meistens problemlos erzielen.

    Durch das nun kommende „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ soll sich das ändern.
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  • Nirk: Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw

    Das Buch von Nirk ist, so viel kann schon vorab festgestellt werden, einfach gut. Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Büchlein – aus der Reihe „Start ins Rechtsgebiet“ – alles in allem mit 128 Seiten auskommt, was den Einstieg wirklich erheblich erleichtert: Kein BlaBla, keinen tieftheoretischen Analysen; einfach das wirklich Wichtige möglichst kompakt und verständlich aufbereitet.

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