Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Verfahren StB 7-9/22 betrifft die Auslegung und Anwendung des § 108e StGB, der die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern regelt. Die Entscheidung des BGH klärt insbesondere, welche Handlungen eines Abgeordneten unter die Tatbestandsmerkmale „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ fallen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte dieser Entscheidung und ihre Implikationen.
(mehr …)Schlagwort: Bestechlichkeit
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Bestechlichkeit: Unter Bestechung versteht man im Strafrecht die Strafbarkeit desjenigen, der einen Amtsträger oder Beauftragten bei der Wahrnehmung seines Amtes oder seiner Aufgaben besticht, um eine Amtshandlung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Der Bestechende kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. In besonders schweren Fällen kann auch Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt werden. Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit setzt voraus, dass der Amtsträger oder Beauftragte für die Entscheidung in einer Angelegenheit zuständig ist oder im Rahmen seiner Tätigkeit beeinflusst wird. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Korruptionsstrafrecht!
Kündigung wegen Straftat, die früher begangen wurde
Es liegt auf der Hand, dass jedes Arbeitsverhältnis als persönliches Dauerschuldverhältnis ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen der Vertragspartner voraussetzt. Wie ist aber damit umzugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, dessen Ursache vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt?
Ein strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 238/20) betont hat.
Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Untersuchungshaft?
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Vorteil im Sinne einer Bestechlichkeit
Immer wieder ist in Korruptionsfällen streitig, was eigentlich ein gewährter Vorteil ist, etwa im Sinne eine Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 StGB), Vorteilsgewährung (§331 StGB) oder Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung (§ 332 Abs. 1 Satz 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Mit dem Bundesgerichtshof ist unter einem Vorteil im Grundsatz jegliche Leistung eines Zuwendenden zu verstehen, die materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die der Empfänger (oder Dritte) keinen Anspruch hat (BGH, StB 42/22 und 3 StR 492/10 sowie BT-Drucks. 18/476 S. 7).
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Dabei ist hervorzuheben, dass ein Vorteil in diesem Sinne auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen kann. Hier bedarf es mit dem BGH der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellen Gewande eines gegenseitigen Vertrages von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche oder – etwa im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts oder der Bedarfsverwaltung – zivilrechtliche Verträge schließt.
Als taugliches Abgrenzungskriterium kann das Gericht dabei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässigerweise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf.
Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB
Bestechlich im Sinne von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
Den Tatbestand der Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt umgekehrt derjenige, der als Gegenleistung für eine Bevorzugung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(mehr …)Bestechlichkeit durch Inaussichtstellen der Förderung der Karriere gegen sexuelle Gefälligkeiten
Der Bundesgerichtshof (6 StR 52/20) hat klar gestellt, dass wenn ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann erfüllt, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt:
Anders als die Revision meint, wird die Pflichtwidrigkeit dieser Diensthandlung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im „freien Belieben“ des Angeklagten gestanden haben könnte, ob er tätig werden wolle. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Merkmal für den Fall als nicht erfüllt angesehen, dass der Amtsträger die in seinem Belieben stehende Übernahme von außerhalb seines Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben käuflich macht, die Vornahme der Amtshandlung selbst aber sachlich richtig und für sich genommen nicht pflichtwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 1952 – 4 StR 885/51, BGHSt 3, 143, 146 f.).
Unter solchen Vorzeichen liegt das Unrecht des Verhaltens des Amtsträgers, sofern er sich bei der Aufnahme der Tätigkeit von außerdienstlichen Erwägungen leiten lässt, allein in seiner Käuflichkeit und begründet nur eine Strafbarkeit nach § 331 StGB (…)
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen
Weitergabe von Dienstgeheimnissen: Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20), da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Insoweit stellte das OVG klar:
- Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, ist nicht auszusetzen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.
- Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungs-rahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
- Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
- Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.
Architektenrecht: Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerhinterziehung
Ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt kann aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden: Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018, 4 B 790/17) im Fall eines Architekten. Dieser war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 EUR verurteilt worden.
(mehr …)Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger wegen Bestechlichkeit bei Schulfotografie
Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Rahmen von Schulfotografien: Schon vor Jahren wurde berichtet, dass Ermittlungsbehörden aktiv und zunehmend gegen Bestechungen im Bereich von Schulen und Kindergärten ermitteln, hier konkret im Hinblick auf Fotografen. Seit Ende 2018/Beginn 2019 dann wurden zunehmend Schulen – hier dann Schuldirektoren und einzelne Lehrer – angeschrieben und mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit (im Amt) im Zusammenhang mit Aktionen zur Schulfotografie konfrontiert. Wir sind als Kanzlei mit den Schwerpunkten Strafrecht und Medienrecht hier bereits für Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren tätig und geben im Folgenden einige Informationen zum Thema „Bestechlichkeit und Schulfotografie“.
Beim Thema Schulfotografie zeigt sich im Alltag tatsächlich bis heute, wie sorglos – wenn nicht gar vorsätzlich – agiert wird bei der Vergabe von Aufträgen zur Fotografie von Kindern. Und auch wenn es „gut gemeint“ sein mag: Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden, der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert, die Ermittlungsverfahren sprechen eine klare Sprache.
(mehr …)Korruption: Strafbarkeit bei Bestechung
Wer den Begriff Korruption hört, der denkt regelmäßig an Bilder aus Filmen von Staatsdienern, die sich unter der Hand Geldscheine zuschieben lassen. In unserer modernen Gesellschaft ist diese Form der doch recht plumpen Korruption wohl eher die Ausnahme geworden. Vielmehr geht es heute regelmäßig um subtilere Formen der Korruption; wobei der interessante Effekt zu beobachten ist, dass je komplizierter die umgesetzte Technik umso geringer das Gefühl eines Rechtsbruch zu sein scheint. Und während Betroffene sich immer kompliziertere Ideen ausdenken, wie man Vorteile zuschieben kann, verbleibt es mit der Rechtsprechung dabei, dass am Ende schlicht geprüft wird, ob überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. Ein kurzer Überblick.
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