Schlagwort: BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein deutsches Gesetz, das die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen regelt. Es dient dem Schutz personenbezogener Daten und definiert die Rechte und Pflichten der Beteiligten, wie Betroffene, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht und stärkt. Die DSGVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU und ersetzt nationale Datenschutzgesetze wie das BDSG.

Das BDSG bleibt jedoch weiterhin relevant, da es spezifische Regelungen für den Datenschutz in Deutschland enthält, die ergänzend zur DSGVO gelten. Das BDSG regelt beispielsweise die Einrichtung von Datenschutzbehörden auf Bundes- und Landesebene, die Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Darüber hinaus enthält das BDSG auch Regelungen zur Anwendung der DSGVO auf nationaler Ebene, wie z.B. ergänzende Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen und wissenschaftlichen Zwecken. Zusammengefasst ergänzt das BDSG die DSGVO und stellt sicher, dass der Datenschutz in Deutschland im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO umgesetzt wird. Wir sind im Datenschutzrecht für Unternehmen (in Teilbereichen) tätig und konzentrieren uns besonders auf eine Verteidigung im Datenschutzstrafrecht, etwa bei Bußgeldern. Beachten Sie unsere Beiträge zum Datenschutzrecht im Blog!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Auskunftspflicht für Forenbetreiber? (Update)

    Ich hatte die Problematik erst kürzlich angesprochen: Da betreibt man ein Internetforum oder ein Blog, jemand schreibt dort einen Inhalt der rechtsverletzend ist (Beleidigung etc.) und der in seinen Rechten verletzte schreibt nun, dass man um Auskunft bittet, wer da geschrieben hat. Zumindest die IP-Adresse wünscht man sich. Der Webseitenbetreiber – sofern er überhaupt solche Daten speichert, eine Pflicht gibt es ja nicht – steht nun vor dem Problem, dass er nicht weiss, ob er dem Auskunftsverlangen nachkommen muss. Tut er es nicht, droht eine Klage auf Auskunft. Tut er es, droht eine Klage des Foren-Nutzers auf Unterlassung oder in der Folge auf Schadensersatz.

    Das AG München (161 C 24062/10) hat sich mit dieser Konstellation zu beschäftigen gehabt und kommt zu dem – doch ein wenig überraschenden – Ergebnis, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Ein solcher ist in der Vergangenheit mit der einhelligen Meinung immer über den §242 BGB angenommen wurden: Dem in seinen Rechten verletzten sollte aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen. Das AG München verneint das, m.E. aber mit einem fatalen Argument: §14 II TMG schreibt vor, wann ein Auskunftsanspruch besteht:

    Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

    Sowas liegt bei einer Beleidigung ganz klar nicht vor. Und da der §12 II TMG eindeutig sagt:

    Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

    kann ein Anspruch aus §242 BGB nicht zur Anwendung kommen – der §242 BGB bezieht sich ja nicht auf Telemedien. Das mag zwar gefallen, ist m.E. aber falsch.
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  • Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit – neue Fragen?

    Das BVerfG (1 BvR 699/06) hat festgestellt, was in dieser Floskel nichts neues ist: Der Staat darf sich nicht in das Privatrecht flüchten, was bedeutet: Auch wenn der Staat eine zivilrechtliche Gesellschaft (etwa eine GmbH) nutzt, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, kann er sich seiner unmittelbaren Bindung an Grundrechte nicht entziehen. Es herrscht der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht. Und dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Staat zwar nicht alleine an der Gesellschaft beteiligt ist, aber hauptsächlich.
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  • Wenn die Polizei mailt

    Die Betreiberin von GossipGirlz hat Post von der Polizei: Im Zuge der Ermittlungen wegen Beleidigung soll sie die Daten eines Kommentators zur Verfügung stellen. Und fragt sie allen ernstes, was sie tun soll.

    Diese Problematik ist nicht neu, ein Webmaster einer Community kann sich relativ schnell einem Auskunftsbegehren, nicht nur von der Polizei, sondern auch von einem Rechtsanwalt ausgesetzt sehen. Grundsätzlich kann es auch Auskunftsansprüche geben, selbst für den Rechtsanwalt – was bis heute unbekannt aber auch nicht unumstritten ist.

    An dieser Stelle kann es nur einen professionellen Rat geben: Ab zum erfahrenen Rechtsanwalt. Auf keinen Fall so dumm sein und blind das Begehr zurückweisen, weil es ja um „personenbezogene Daten“ geht und „der Datenschutz betroffen“ ist. Fakt ist, dass das BDSG im Fall von Straftaten eine Klausel zur Weitergabe von solchen Daten bietet. Dazu kommt aber das Risiko, dass man vielleicht einem Täuschungsversuch erliegt – ob das wirklich die Polizei ist, die da mailt, ist schon die eine Frage. Ob auch wirklich in diesem konkreten Fall ein Auskunftsanspruch besteht, ist schon wieder die nächste Frage. Wer falsch handelt, hat ein Problem und der Gag ist dabei, dass man gleich zwei Mal falsch handeln kann: Wer keine Auskunft erteilt, obwohl er muss, wird sich hinterher steiten dürfen. Wer aber Auskunft erteilt, obwohl er nicht musste, wird gleichsam Ärger bekommen. Ein Dilemma, das man vielleicht am besten löst, indem man gar nicht erst personenbezogene Daten speichert.

    Denn, und auch darauf weise ich seit Jahren hin: Es gibt keine Pflicht, personenbezogene Daten zu speichern. Und wer als Webseitenbetreiber Daten wie IP-Adressen oder Mail-Adressen anhäuft und sich hinterher wundert, von den Ermittlungsbehörden in Anspruch genommen zu werden, der ist bestenfalls naiv. Dabei ist der mögliche Zugriff von Ermittlungsbehörden ja auch gerade mein Argument, mit dem ich den personenbezug von IP-Adressen bejahe.

    Pauschal kann zu dem Thema letztlich nicht mehr gesagt werden, weitere Hinweise verbieten sich: Es muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden, worum es geht, wer anfragt und wie man reagiert. Wie immer gilt: Selber irgendwas machen wird mit grösster Wahrscheinlichkeit im Desaster enden.

  • Lesehinweis: Zur Fach- und Sachkunde des Datenschutzbeauftragten

    Bei JurPC findet sich ein aktueller Aufsatz mit dem Titel „Fach- und Sachkunde der Beauftragten für den Datenschutz – Praktische Hinweise zu § 4f BDSG“. Der sehr verständliche Artikel kann hier Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder wollen, nur empfohlen werden (und natürlich den Datenschutzbeauftragten selbst).

    Der sehr verständlich gehaltene Artikel erläutert noch einmal die grundsätzlichen Umstände die zu beachten sind, wenn man einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nicht zuletzt, da bei mangelnder Sach-/Fachkunde nicht nur die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde, sondern auch ein Bußgeld drohen kann, eine sehr gelungene Lektüre, die hier nur empfohlen werden kann.

  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

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  • Mitarbeiterüberwachung und Datenschutz

    Mitarbeiterüberwachung und Datenschutz

    Die Überwachung von Arbeitnehmern durch technische Mittel ist ein rechtlich sensibler Bereich, der regelmäßig die Gerichte beschäftigt. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, betriebliche Interessen – insbesondere Sicherheit und Produktivität – mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter in Einklang zu bringen.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 Ca 1455/07) hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 29. Oktober 2007 zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz und den Grenzen der Kontrolle durch den Arbeitgeber Stellung bezogen. Die Entscheidung wirft essenzielle Fragen zum Beweisverwertungsverbot, zum Datenschutzrecht und zur arbeitsrechtlichen Verhältnismäßigkeit auf.

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