Wenn die Polizei mailt

Die Betreiberin von GossipGirlz hat Post von der Polizei: Im Zuge der Ermittlungen wegen soll sie die Daten eines Kommentators zur Verfügung stellen. Und fragt sie allen ernstes, was sie tun soll.

Diese Problematik ist nicht neu, ein Webmaster einer Community kann sich relativ schnell einem Auskunftsbegehren, nicht nur von der Polizei, sondern auch von einem Rechtsanwalt ausgesetzt sehen. Grundsätzlich kann es auch Auskunftsansprüche geben, selbst für den Rechtsanwalt – was bis heute unbekannt aber auch nicht unumstritten ist.

An dieser Stelle kann es nur einen professionellen Rat geben: Ab zum erfahrenen Rechtsanwalt. Auf keinen Fall so dumm sein und blind das Begehr zurückweisen, weil es ja um „“ geht und „der betroffen“ ist. Fakt ist, dass das im Fall von Straftaten eine Klausel zur Weitergabe von solchen Daten bietet. Dazu kommt aber das Risiko, dass man vielleicht einem Täuschungsversuch erliegt – ob das wirklich die Polizei ist, die da mailt, ist schon die eine Frage. Ob auch wirklich in diesem konkreten Fall ein besteht, ist schon wieder die nächste Frage. Wer falsch handelt, hat ein Problem und der Gag ist dabei, dass man gleich zwei Mal falsch handeln kann: Wer keine Auskunft erteilt, obwohl er muss, wird sich hinterher steiten dürfen. Wer aber Auskunft erteilt, obwohl er nicht musste, wird gleichsam Ärger bekommen. Ein Dilemma, das man vielleicht am besten löst, indem man gar nicht erst personenbezogene Daten speichert.

Denn, und auch darauf weise ich seit Jahren hin: Es gibt keine Pflicht, personenbezogene Daten zu speichern. Und wer als Webseitenbetreiber Daten wie IP-Adressen oder Mail-Adressen anhäuft und sich hinterher wundert, von den Ermittlungsbehörden in Anspruch genommen zu werden, der ist bestenfalls naiv. Dabei ist der mögliche Zugriff von Ermittlungsbehörden ja auch gerade mein Argument, mit dem ich den personenbezug von IP-Adressen bejahe.

Pauschal kann zu dem Thema letztlich nicht mehr gesagt werden, weitere Hinweise verbieten sich: Es muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden, worum es geht, wer anfragt und wie man reagiert. Wie immer gilt: Selber irgendwas machen wird mit grösster Wahrscheinlichkeit im Desaster enden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.