Teilkasko & Überschwemmung: Keine Leistung wenn selber in Hochwasser gefahren

Das Amtsgericht Krefeld (6 C 456/09) hatte sich mit einem gemeinem Fall zu beschäftigen: Auf einer Strasse hatte sich, aufgrund vorherigen großen Niederschlages, eine erhebliche Wassermenge gebildet. Aufgrund des Gefälles der T-Straße konnte ein Autofahrer die Wassermengen erst spät erkennen und nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass er mit seinem Auto in das aufgestaute Wasser hineinfuhr. Hier dann angekommen saugte der Motor des Fahrzeuges des Klägers große Wassermengen auf, ging aus und musste mit einem Ersatzmotor versehen werden. Das AG Krefeld erklärt, warum dies kein Versicherungsschaden der Teilkasko ist:

Ein durch einen sogenannten Wasserschlag verursachter Motorschaden ist durch die Teilkasko nur dann gedeckt, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entsteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug von herannahendem Wasser überschwemmt wird. Ein unmittelbares Naturereignis liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt des KFZ-Schadens ist.Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung auf das Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Auto in die auf der überschwemmten T-Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird.Denn dann gerät das Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung hinein und es fehlt deswegen an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.Dabei istes unerheblich, ob dem Fahrer des Kraftfahrzeuges insoweit ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.1995, 13 U 88/95; Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2008, 22 O 94/07; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.10.2005, 2 S 102/05, Landgericht Lübeck, NZV 2004, Seite 206, Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.06.2003, 301 C 485/03 = NJW-RR 2003, 1468; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 12 AKB, Randnummer 40).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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