Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist, auch mit ständiger Rechtsprechung des BGH, grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Strafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht. Wenn das Gericht hier keine Anhaltspunkte hat, muss man sich die Informationen besorgen – über Befragungen der Familie, Freunde oder auch von anderen Behörden:
Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die bereits im
BGH, 1 StR 221/21
Rubrum aufgeführten Personalien mit und verweist nur darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und keine Erkenntnisse zu seiner Person und zu seinem Werdegang gewonnen werden konnten, da dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über die Person des Angeklagten in Erfahrung zu bringen. Dazu ergaben sich hier verschiedene Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung: So ist der Angeklagte, auch wenn er türkischer Staatsangehöriger ist, in Deutschland geboren, verheiratet und hier
wohnhaft, so dass z.B. eine Vernehmung von Angehörigen, Verwandten oder Bekannten erfolgen kann. Durch den Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten kommt auch eine Anfrage bei den Sozialbehörden in Betracht, um aussagekräftige Umstände zur Person und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu gewinnen.
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