OLG Köln: Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit

Das (6 U 44/13) hat sich in einer Entscheidung die erst jetzt veröffentlicht wurde zur Rückkehrpflicht bei Mietwagen geäußert und festgestellt, dass eine solche Rückkehrpflicht, die im § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehen ist, nur während der Betriebszeiten des Mietwagens besteht:

Die in dieser Vorschrift statuierte Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. 5. 1988 – I ZR 124/86GRUR 1988, 831 – Rückkehrpflicht I). Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einerseits der taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, andererseits einen sinnvollen Einsatz der Mietwagen zu ermöglichen, zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagen ist (BGH, Urteil vom 26. 4. 1989 – I ZR 105/87GRUR 1990, 49 f. – Rückkehrpflicht II). Im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gedeckte Berufsfreiheit des Mietwagenunternehmers darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass das Rückkehrgebot über das zur Verwirklichung seines Zwecks Erforderliche hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Beschl. vom 14. 11. 1989 – 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84GRUR 1990, 199, 204 – Rückkehrgebot).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet.

Hinweis: Die Entscheidung wurde wegen zuerst eingelegter Rechtsmittel, die sich zwischenzeitlich – wie auch immer – erledigt hatten, nicht veröffentlicht. Im Rahmen eines von mir geführten Wettbewerbsprozesses zu diesem Thema hatte sich herausgestellt, dass die Entscheidung bisher unveröffentlicht war, der Senat kündigte seinerzeit an, dies nachzuholen, was nunmehr geschehen ist.

Die Entscheidung zur Rückkehrpflicht

Das typische Argument von Gegnern in diesem Bereich ist dann, dass man doch gar nicht kontrolliere könne wann ein Verstoß vorliegt und somit schon aus präventiven Gründen zu verlangen ist, dass die Rückkehrpflicht ausnahmslos immer besteht. Auch dem erteilt das OLG Köln zu Recht eine deutliche Absage:

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, so würde der Nachweis von Verstößen gegen die Vorschrift erschwert. Die Dienstzeiten der Mietwagen und ihrer Fahrer lassen sich bei einer Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der von § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG vorgeschriebenen Dokumentation feststellen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der „unverzüglichen“ Rückkehr zum Betriebssitz ohnehin unter Würdigung aller – erforderlichenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklärenden – Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 26. 4. 1989 – I ZR 105/87GRUR 1990, 49 – Rückkehrpflicht II).

Dies entspricht insbesondere der gebotenen verfassungsrechtlichen Berücksichtigung, die Rechtsprechung des BVerfG, die maßgeblich die BGH-Rechtsprechung beeinflusst hat, wird hier gerne von Landgerichten verkannt. Tatsächlich muss es nämlich möglich sein, einen Mietwagen auch privat zu nutzen:

Die von der Klägerin vertretene Auslegung der Vorschrift, die dazu führen würde, dass ein Mietwagen, auch wenn er nicht im Einsatz ist, nur am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden könnte, wäre nicht mit dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG im Hinblick auf die durch Art. 12 und 14 GG geschützten Rechte des Mietwagenunternehmers vereinbar. Sie würde dazu führen, dass ein als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug nur in dieser Funktion genutzt werden könnte; jede anderweitige Nutzung wäre ausgeschlossen, wenn es außerhalb der Dienstzeiten nur am Betriebssitz abgestellt werden könnte.

Auch ist noch einmal daran zu erinnern, dass Verstöße selbst nur während der Betriebszeit vorgenommen werden können:

Unerheblich ist ferner, dass Fahrtunterbrechungen oder Pausen einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht begründen können. Dies gilt nur, wenn die Fahrtunterbrechungen oder Pausen in der Dienstzeit des Mietwagens und seines Fahrers liegen (BGH, Urteil vom 14. 12. 1989 – I ZR 37/88NJW 1990, 1366 – Rückkehrpflicht IV).

Linie des OLG Köln zur Rückkehrpflicht

Dies entspricht auch weiterhin der Linie des OLG Köln, das eine allzu schematische Anwendung der Rückkehrpflicht über alle Maßen hinaus ablehnt. In einem im Jahr 2015 von mir hierzu erfolgreich geführten Wettbewerbsprozess hatte sich das OLG Köln ausdrücklich auf die vorliegende Entscheidung berufen und klargestellt, dass ein abweichend von den Betriebszeiten bei einem Fahrer abgestelltes Fahrzeug keinen Verstoss gegen die Rückkehrpflicht darstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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