Gmbh & Co. KG: VG Stuttgart unterstreicht Freiberuflerprivileg

Ein Ingenieurbüro, das von zwei Beratenden Ingenieuren als GmbH & Co. KG geführt wird, und Mitglied der Kammer ist, kann für die ebenfalls erforderliche Mitgliedschaft in der IHK das „Freiberuflerprivileg“ nutzen. Bei der Bemessung des IHK-Beitrags wird nur ein Zehntel des Gewebeertrags herangezogen.

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (4 K 13164/17) entschieden. Das VG dehnt das FreiberuflerPrivileg auf eine „mehrstöckige“ GmbH & Co. KG aus, obwohl es begrifflich unmöglich ist, dass eine Gesellschaft Dienstleistungen persönlich erbringt. Entscheidend für die Nutzung von § 3 Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit S. 2 IHKG sei, dass sowohl die Kommanditisten der KG als auch die Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH durchgängig „vorwiegend freiberuflich tätig“ gewesen seien und Beiträge an die Ingenieurkammer abgeführt hätten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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