Ein Ingenieurbüro, das von zwei Beratenden Ingenieuren als GmbH & Co. KG geführt wird, und Mitglied der Kammer ist, kann für die ebenfalls erforderliche Mitgliedschaft in der IHK das „Freiberuflerprivileg“ nutzen. Bei der Bemessung des IHK-Beitrags wird nur ein Zehntel des Gewebeertrags herangezogen.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (4 K 13164/17) entschieden. Das VG dehnt das FreiberuflerPrivileg auf eine „mehrstöckige“ GmbH & Co. KG aus, obwohl es begrifflich unmöglich ist, dass eine Gesellschaft Dienstleistungen persönlich erbringt. Entscheidend für die Nutzung von § 3 Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit S. 2 IHKG sei, dass sowohl die Kommanditisten der KG als auch die Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH durchgängig „vorwiegend freiberuflich tätig“ gewesen seien und Beiträge an die Ingenieurkammer abgeführt hätten.
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