Den richtigen Schuldspruch im Betäubungsmittelstrafrecht zu finden kann mitunter schwer sein, gerade für Gerichte, die im Umgang mit dem BtMG nicht so erfahren sind, wie es etwa bei grenznahen Gerichten wie hier in Aachen zu erwarten ist. Da werden gerne Zusätze wie „unerlaubt“ genutzt, die man im BtMG gar nicht benötigt. Insoweit ist an die BGH-Rechtsprechung zu erinnern:
Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ schon nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (BGH, 3 StR 632/14 und 3 StR 162/20). Auch ist die ausdrückliche und gerne genutzte Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (BGH, 3 StR 340/14 und 3 StR 162/20).
Hintergrund ist, dass die Urteilsformel in „knapper und verständlicher Sprache“ abgefasst und von allem freigehalten werden soll von allem, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Auch die Worte die Worte „gemeinschaftlich“ und „vorsätzlich“ haben insoweit in einem BTM-Tenor nichts zu suchen:
Die Bezeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen“ erübrigt sich deshalb (…) Da vom Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG nur vorsätzliches Handeln erfasst wird (vgl. § 15 StGB), ist die Kennzeichnung als „vorsätzlich begangen“ hier ebenfalls entbehrlich.
BGH, 1 StR 8/21
Hinweis: In der Revision wird dann allerdings nur der Schuldspruch geändert, eine Aufhebung und Neuverhandlung gibt es alleine dafür nicht.
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