Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 293/18) hat abschließend klargestellt, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG – als spezielle arbeitsrechtliche Regelung – nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.
Insoweit betont es die ständige Rechtsprechung, wonach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.
Die Entscheidung ist umfassend, prüft nochmals sämtliche Auslegungen, die verfassungsrechtliche Rechtsprechung, das Unionsrecht sowie die Entstehungsgeschichte des § 12a ArbGG und bekräftigt damit die Haltung des BAG.
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