Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 293/18) hat abschließend klargestellt, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG – als spezielle arbeitsrechtliche Regelung – nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.

Insoweit betont es die ständige Rechtsprechung, wonach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.

Die Entscheidung ist umfassend, prüft nochmals sämtliche Auslegungen, die verfassungsrechtliche Rechtsprechung, das Unionsrecht sowie die Entstehungsgeschichte des § 12a ArbGG und bekräftigt damit die Haltung des BAG.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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