Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des Bereitstellens BT-Drucks. 17/11127 S. 27 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 17).
Um einen solchen Rechtsakt handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den Organisationen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen (ABl. EG L 139 S. 9 ff.), in der durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. EU L 68 S. 1) geänderten Fassung. Diese Verordnung stützt sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2016/368.
Der in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 verwendete Begriff ʺzur Verfügung gestellt werdenʺ ist, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, weit zu verstehen. Er umfasst jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsgewalt über den betreffenden Vermögenswert erlangt. Bei der Auslegung sind Wortlaut und Zweck der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine Verordnung des Unionsrechts umgesetzt werden soll, zu berücksichtigen. Insofern können das mit einer Verordnung verfolgte Ziel und die Notwendigkeit, ihre praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, es gebieten, den Anwendungsbereich eines Verbots auf alle Personen zu erstrecken, die an den verbotenen Handlungen beteiligt sind.
Für die Tatbestandsverwirklichung ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 der Rechtsgrund der Vermögensverschiebung unerheblich. Erfasst wird z.B. auch das, was der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrages dient und gegen Zahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung versprochen wurde. Einzelne Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot sind in Art. 2a, 2b VO (EG) Nr. 881/2002 ausdrücklich geregelt.
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