Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei.
Das OLG sah es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe beantragen könne, als wahrscheinlich an, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne. Jedoch umfasse der Begriff „Berufsausbildung“ nicht nur Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne – wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die
- dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und
- die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Dazu würden auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien. Die Tochter absolviere unstreitig ein Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe beanspruchen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock, 10 WF 234/05).
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