Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vorhandene Wasserhähne im Garten einzelnen Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss in einer WEG-Versammlung zuweisen wollte. Nach Ansicht der Richter sei dies jedoch nicht möglich. Bei der Zuweisung handele es sich um die Festlegung von Sondernutzungsrechten, nicht um eine Gebrauchsregelung. Sondernutzungsrechte könnten aber nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Eine wirksame Vereinbarung liege jedoch nicht vor (OLG München, 34 Wx 103/05).
Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Eigentümer
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