Wer in ein oder zwei Jahren eine betriebliche Investition vornehmen will, kann die Anschaffungskosten im Rahmen einer so genannten Ansparrücklage schon heute – teilweise – steuerlich geltend machen. Allerdings muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass grundsätzlich auch für einen Betriebs-Pkw die Ansparrücklage gebildet werden darf. Mit der Bezeichnung „Geschäftspersonenfahrzeug“ ist der Gegenstand einer beabsichtigten Investition hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat das FG eine weitere wichtige Entscheidung getroffen: Die Erhöhung oder Bildung einer Rücklage ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Rücklagenbildung auch dazu dient, andere steuerliche Vorteile zu erlangen. Im Urteilsfall ging es um die Einhaltung der Einkunftsgrenze, die für die Eigenheimförderung maßgeblich ist (FG Düsseldorf, 7 K 7626/00 E).
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