Wer in ein oder zwei Jahren eine betriebliche Investition vornehmen will, kann die Anschaffungskosten im Rahmen einer so genannten Ansparrücklage schon heute – teilweise – steuerlich geltend machen. Allerdings muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass grundsätzlich auch für einen Betriebs-Pkw die Ansparrücklage gebildet werden darf. Mit der Bezeichnung „Geschäftspersonenfahrzeug“ ist der Gegenstand einer beabsichtigten Investition hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat das FG eine weitere wichtige Entscheidung getroffen: Die Erhöhung oder Bildung einer Rücklage ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Rücklagenbildung auch dazu dient, andere steuerliche Vorteile zu erlangen. Im Urteilsfall ging es um die Einhaltung der Einkunftsgrenze, die für die Eigenheimförderung maßgeblich ist (FG Düsseldorf, 7 K 7626/00 E).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.