Mittäterschaft liegt bei mehreren Personen – von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht – mit dem Bundesgerichtshof (3 StR 638/17) vor, wenn man einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, „dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint“.
Dazu auch von mir: Die dogmatische Darstellung der Mittäterschaft und Grundsätzliches zur Annahme von Mittäterschaft durch den BGH
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 439/15, StV 2016, 648).
Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 1. Dezember 2015 – 3 StR 439/15, StV 2016, 648).
Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).
BGH, 3 StR 638/17
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