Zur Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Der Sachverhalt ist kurz gefasst: Da wird jemand von der Polizei in Gewahrsam genommen, ist darüber nicht glücklich und äußert laut BGH (3 StR 286/10) gegenüber den (wenigen) Polizeibeamten:

„Sieg Heil, Heil Hitler, Ihr Nazischweine, ich werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt“ (Zitat nach BGH a.a.O, Rn. 2)

Das zuständige Landgericht erkannte im Gesamtbild auf diverse verwirklichte Straftatbestände erkannt, u.a. wegen dem Spruch auch wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organe“, strafbar nach §86a StGB. Zumindest das wurde vom BGH nun wieder kassiert.

Hintergrund: Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organe setzt (§86a I Nr.1 StGB) das „öffentliche Verwenden“ das Kennzeichens voraus. Öffentlichkeit liegt aber, so Fischer/StGB/§86a/Rn.15, nur vor wenn

… die Handlung in einem größeren, durch persönliche Bezeihungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen und der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann …

Jedenfalls bei „wenigen Polizisten“ ist das nicht mehr gegeben, so der BGH und hat den Urteilsspruch in dieser Hinsicht aufgehoben.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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