ZPO: Beiziehung einer strafrechtlichen Ermittlungsakte

Zivilprozessual gibt das LG Kiel (12 O 562/17) zu bedenken, dass wenn die Beiziehung einer strafrechtlichen Ermittlungsakte nicht zum Zwecke des Beweises einer konkreten Behauptung beantragt wird, das Zivilgericht nicht zur Beiziehung verpflichtet ist:

Insbesondere besteht keine Veranlassung zur vorbereitenden Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte. Soweit die Beklagte deren Beiziehung beantragt, fehlt es an der Angabe des Zwecks der begehrten Beiziehung. Die Beiziehung wird nicht zum Zwecke des Beweises einer konkreten Behauptung, also als Beweismittel, beantragt. Das Gericht ist zur Beiziehung einer pauschal in Bezug genommenen Akte mit dem Ziel der Ausforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte gemäß § 406e StPO selbst Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte nehmen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2001 – 9 U 98/94 -). Sie ist Verletzte des Computerbetrugs durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§ 675u BGB), wobei im Rahmen des Betrugstatbestands schon eine Vermögensgefährdung einen Schaden begründen kann (Schönke/Schröder/Perron StGB § 263a Rn. 24). Soweit die Beklagte ein Akteneinsichtsrecht ihrerseits in Abrede stellt, ist nicht dargetan, dass sie Akteneinsicht auch nur beantragt hätte, wie es ihr zumutbarerweise obliegt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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