Zivilprozessual gibt das LG Kiel (12 O 562/17) zu bedenken, dass wenn die Beiziehung einer strafrechtlichen Ermittlungsakte nicht zum Zwecke des Beweises einer konkreten Behauptung beantragt wird, das Zivilgericht nicht zur Beiziehung verpflichtet ist:
Insbesondere besteht keine Veranlassung zur vorbereitenden Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte. Soweit die Beklagte deren Beiziehung beantragt, fehlt es an der Angabe des Zwecks der begehrten Beiziehung. Die Beiziehung wird nicht zum Zwecke des Beweises einer konkreten Behauptung, also als Beweismittel, beantragt. Das Gericht ist zur Beiziehung einer pauschal in Bezug genommenen Akte mit dem Ziel der Ausforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte gemäß § 406e StPO selbst Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte nehmen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2001 – 9 U 98/94 -). Sie ist Verletzte des Computerbetrugs durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§ 675u BGB), wobei im Rahmen des Betrugstatbestands schon eine Vermögensgefährdung einen Schaden begründen kann (Schönke/Schröder/Perron StGB § 263a Rn. 24). Soweit die Beklagte ein Akteneinsichtsrecht ihrerseits in Abrede stellt, ist nicht dargetan, dass sie Akteneinsicht auch nur beantragt hätte, wie es ihr zumutbarerweise obliegt.
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