Der Straftatbestand der Volksverhetzung sorgt regelmäßig für Diskussionen, da hier der Tatbestand gerne auch einmal zu weit verstanden wird. Der BGH (3 StR 602/14) hat insoweit nochmals klar gestellt, dass Personengruppen klar bezeichnet und abgegrenzt sein müssen damit eine Volksverhetzung angenommen werden kann:
§ 130 StGB setzt sowohl im Äußerungstatbestand nach Abs. 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als – vorliegend allein in Betracht kommend – Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit indivi- duell nicht mehr unterscheidbar sind (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölke- rungsteil 3 mwN; MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN).
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