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Schlagwort: Softwarerecht

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urheberrecht im Spannungsfeld von Open-Source-Software und proprietären Lösungen

    Urheberrecht im Spannungsfeld von Open-Source-Software und proprietären Lösungen

    Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 5 U 146/16) aus dem Jahr 2019 stellt eine bedeutende Weichenstellung im Softwarerecht dar.

    Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob und in welchem Umfang an Open-Source-Software wie dem Linux-Kernel Bearbeiterurheberrechte geltend gemacht werden können und ob deren Nutzung durch proprietäre Softwarelizenzen mit den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) in Einklang steht. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Open-Source- und proprietärer Software sowie zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Softwareteilen auf.

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  • Bundesjustizministerium zu den weiteren Entwicklungen im IT-Sicherheitsrecht – Ausblick auf die Gesetzgebung im Cybercrime 2019

    Im Nachgang zu dem „Doxing-Skandal 2018/2019“ hat das Bundesjustizministerium im Januar 2019 ein Thesenpapier veröffentlicht (unten als Download), dem weitere Maßnahmen einer eventuellen zukünftigen Gesetzgebung im Bereich IT-Sicherheit zu entnehmen sind. Dies sind in aller Kürze:

    • IT-Sicherheit mit Updateverpflichtung: Es soll EU-weit einheitliche und rechtlich verbindliche Standards geben, die den Herstellern und Diensteanbietern klare Anforderungen zur IT-Sicherheit auferlegen. Diese Standards sollten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und eine mehrjährige Update-Verpflichtung des Herstellers enthalten.
    • Produkthaftung: Auch fehlerhafte Software soll unter das Produkthaftungsregime fallen und mangelnde IT-Sicherheit muss einen Produktfehler begründen. (Hinweis: Grundsätzlich gilt die Produkthaftung auch jetzt bei Software)
    • Stärkung im Datenschutz: Es soll eine Stärkung der Datenschutzbehörden erfolgen (fraglich wie, es geht um Landesbehörden, wo der Bund nicht wirklich eingreifen kann). Weiterhin soll ein verbesserter Schutz in die EU-ePrivacy-Verordnung (was auch skeptisch gesehen werden kann, nach meiner Wahrnehmung blockt genau hier die deutsche Regierung?).
    • Wettbewerbsrecht: Es soll ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Datenschutzverstöße klargestellt werden: „Wenn Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern missbräuchlich verwendet wurden und dadurch Gewinne erzielt werden, dann dürfen diese nicht bei dem bleiben, der das Recht verletzt hat.“. Hier wird fraglich sein, ob man wenigstens so klug ist, nur bestimmte Verstöße/Klauseln dem UWG zu unterstellen – oder ob am Ende dann doch massenhaft Abmahnungen wegen Formfehler in Datenschutzerklärungen auf Webseiten folgen können. Wichtig ist auch, dass man über das Instrument der „Gewinnabschöpfungsklage“ nachdenkt.
    • Online-Dienste in die Pflicht nehmen: Eher unscheinbar ist der Satz „Ein gehacktes Nutzerkonto bei einem Online-Dienst muss schnell und unkompliziert gesperrt werden können.“. Gemeint ist aber wohl, dass Online-Dienste klare Ansprechpartner mit kurzen Reaktionszeiten bereit halten müssen. Es bleibt abzuwarten ob man das wirklich angeht in einer Zeit, in der es als Erfolg verbucht werden muss, dass man bei Google überhaupt mal Mails liest.
    • Long Term Support: Ich bin mir nicht sicher, man schreibt unter dem Stichpunkt nachhaltige Sicherheit „Durch das Auslaufen des Software-Supports werden zum Teil Neuanschaffungen erzwungen“ und möchte erreichen, dass Software länger gepflegt wird. Ich vermute, dass für bestimmte Bereiche eine Art LTS begründet werden soll, wobei kritische Systeme schon heute langjährige Pflegepakete haben (und man oben ja schon die Updateverpflichtung angesprochen hat). Hier ist mir nicht ganz klar, wo man hin will … durch den pauschalen Verweis auf die EU könnte es sich aber auch mehr um einen unkonkreten Fülltext handeln.

    Für mich zeigt sich eines deutlich mit der nunmehrigen Liste des BMJV: So unverbindlich es klingt, darf man wohl davon ausgehen, dass wir zeitnah ein IT-Sicherheitsgesetz 2 erleben werden. Dieses dürfte sich auf Online-Dienste und Softwareregeln konzentrieren. Weiterhin wird der deutsche Gesetzgeber – das macht er nun mal am liebsten – versuchen die Sanktionsschraube zu drehen. Schon fast unweigerlich dürften daher Klarstellungen im UWG zu erwarten sein, damit DSGVO-Verstöße dann definitiv erfasst sind. Datenschutzrecht und Softwarerecht werden den Bereich der IT-Sicherheit möglicherweise beherrschen, jedenfalls verstehe ich so die hier vorgenommenen Ankündigungen.

  • LG Hamburg zum Urheber- und Lizenzrecht im Kontext der GPL

    LG Hamburg zum Urheber- und Lizenzrecht im Kontext der GPL

    Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 308 O 343/15) befasst sich mit zentralen Aspekten des Softwarerechts, insbesondere im Zusammenhang mit der GNU General Public License (GPL). Der Fall beleuchtet die juristischen Konsequenzen unzureichender Lizenzumsetzung und die Bedeutung von Unterlassungsverpflichtungen. Kernfragen waren die Vereinbarkeit der Lizenzbedingungen mit den Handlungen der Beklagten sowie die Verbindlichkeit und Reichweite einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung.

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  • Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware

    Eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (19 U 88/96) aus dem Bereich des Softwarerechts möchte ich der Vollständigkeit halber erwähnen: Es geht um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware. Dabei hat das OLG Köln seinerzeit entschieden, dass bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware die Geltendmachung der Wandelungseinrede auf Fehler bei der Anwendung nur gestützt werden können, wenn der Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag genügt wird. Dies ist nicht schon erfolgt, wenn allgemein behauptet wird, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind vielmehr konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat.
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  • Softwarerecht und Unterlassungspflichten

    Softwarerecht und Unterlassungspflichten

    Die Entscheidung des Landgerichts Halle (Az. 4 O 133/15) bietet eine detaillierte Betrachtung der rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die GNU General Public License (GPL). Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit Lizenznehmer durch Unterlassungserklärungen verpflichtet werden können, Lizenzbedingungen konsequent einzuhalten, und welche Anforderungen an die Wiederherstellung von Lizenzrechten gestellt werden.

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  • Zur Mangelhaftigkeit von Software bei ungenügender Dokumentation

    Zur Mangelhaftigkeit von Software bei ungenügender Dokumentation

    Softwarerecht: Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16) stritt man um die Mangelhaftigkeit einer Softwarelösung, die mittels agiler Entwicklung entwickelt wurde. Der Auftraggeber bemängelte eine unzureichende Dokumentation einmal der Software insgesamt, aber auch hinsichtlich einer (vereinbarten) Kommentierung des Software-Quelltextes.

    Das Gericht macht deutlich, dass eben auch eine „äußerst knappe“ Kommentierung des Quelltextes ausreichend sein kann; etwas anderes gilt, aber bei der Dokumentation der Systemarchitektur – hier kann eine mangelnde Dokumentation insbesondere dann problematisch sein, wenn hierdurch verhindert wird, dass ein fachkundiger Dritter sich in das Projekt einarbeiten und dieses fortführen kann, die Leistung kann damit für den Auftraggeber unbrauchbar und letztlich wertlos sein. Hier aber schlägt die vereinbarte agile Softwareentwicklung durch, wie auch das OLG bestätigt: Eine solche Dokumentation ist erst dann sinnvoll möglich, wenn die Systemarchitektur und die letztendlich verwendeten Komponenten überhaupt feststehen – das ist während eines laufenden und „mittendrin“ gescheiterten Projekts – anders als bei den Quelltextdateien – kaum sinnvoll möglich.

    Angesichts der 6-stelligen im Streit stehenden Summe ein für den Auftraggeber unerfreuliches Ergebnis, das durchaus gewisse Tücken agiler Entwicklung dokumentiert: Softwareprojekte, gerade die besonders umfangreichen, entwickeln sich durchaus gerne für alle Beteiligten recht unerfreulich. Bei agiler Entwicklung besteht an dieser Stelle eine gewisse Unsicherheit, wenn das Projekt wie so oft „mittendrin“ abgebrochen wird – der Auftraggeber möchte dann ein zumindest irgendwie verwertbares Ergebnis, der Auftragnehmer seinen Aufwand angemessen vergütet sehen. Bei zunehmendem Streit driftet diese Schere von Ansprüchen immer weiter auseinander, dem vertraglich zu begegnen ist bei agiler Entwicklung ebenso trickreich wie mit Tücken versehen.

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  • Softwarerecht: Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam

    Das Landgericht Essen (16 O 174/16) hat deutlich gemacht, wie umsichtig man mit vertraglichen Formulierungen in AGB sein muss – so kann der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sein, wenn er so formuliert ist, dass auch die freie Kündigung nach §649 BGB erfasst ist, was auch der Fall sein kann, wenn ausdrücklich lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund erfasst ist:

    Die AGB der Klägerin bestimmen, dass (…) der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (…) Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht. Andernfalls macht die Regelung (…) nämlich keinen Sinn. Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen. Eine solche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen Vertragspartnern so zu verstehen war.

    Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.

  • Softwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle

    Softwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-2 U 10/08) aus dem Jahr 2010 befasst sich mit einem zentralen Thema des Softwarerechts: dem Schutz geistigen Eigentums durch Patente im Kontext moderner Datenübertragungsprotokolle. Die Rechtsprechung betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen der patentfähigen technischen Lehre und dem nicht patentfähigen Bereich abstrakter Softwaremethoden.

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