Die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) setzt in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Im Alltag ist eine Strafbarkeit nach §315c StGB dabei viel öfter gegeben, als vielen Autofahrern klar ist (ähnlich wie beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr)
Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:


