Die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) setzt in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Im Alltag ist eine Strafbarkeit nach §315c StGB dabei viel öfter gegeben, als vielen Autofahrern klar ist (ähnlich wie beim gefährlichen Eingriff in…WeiterlesenStrafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
Schlagwort: Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr
Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) liegt vor, wenn jemand unbefugt den Straßenverkehr so beeinflusst, dass dadurch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entsteht. Dies kann z.B. durch das Aufstellen von Gegenständen auf der Fahrbahn, riskante Fahrmanöver oder das gezielte Abbremsen anderer Fahrzeuge geschehen. Hier ist die Fahrerlaubnis akut bedroht!
In unserer auf das Strafrecht ausgelegten Kanzlei werden Sie bei einem gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr vertreten. Im gesamten Verkehrsstrafrecht erhalten Sie bei uns Vertretung auch im Bereich „Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr“
Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr nach §315b StGB: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen…WeiterlesenStrafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle: Eine unübersichtliche Stelle i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2d Strafgesetzbuch (StGB) ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.WeiterlesenUnübersichtliche Stelle gem. § 315c StGB
Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Was einfach klingt wird schnell umstritten, wenn es nämlich nicht um klassische Hindernisse sondern vielmehr um einen Menschen geht, der etwa über die Gleise…WeiterlesenHindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB