Hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle: Eine unübersichtliche Stelle i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2d Strafgesetzbuch (StGB) ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unübersichtlichkeit nicht durch die Örtlichkeit, wie z.B. eine unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung, bedingt sein müsse. Sie könne auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein. Erforderlich sei aber in jedem Fall, dass die Unübersichtlichkeit der Stelle bereits zum Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben war.
Im konkreten Fall war einem Autofahrer vorgeworfen worden, an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren zu sein und so einen Unfall verursacht zu haben. Tatsächlich sei es aber möglich gewesen, dass die Unübersichtlichkeit erst durch einen Feuerwerkskörper hervorgerufen wurde, der bereits gezündet auf der Fahrbahn gelegen habe und dann vom Autofahrer überfahren worden sei. Hierbei habe es – möglicherweise auf Grund der Explosion dieses Feuerwerkskörpers – zu einer Rauchentwicklung kommen können, die dem Autofahrer dann unmittelbar vor dem Unfall die Sicht genommen habe. Wäre die Sichtbehinderung aber erst zu diesem späten Zeitpunkt eingetreten, so könne nach Ansicht des OLG dem Autofahrer nicht zur Last gelegt werden, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr. Der Autofahrer war daher freizusprechen (OLG Hamm, 3 Ss 440/05).
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