Schlagwort: Foto

Ein Foto ist eine visuelle Aufzeichnung, die durch einen fotografischen Prozess erstellt wird, bei dem ein Objekt oder eine Szene auf einem lichtempfindlichen Medium wie Film oder einem digitalen Sensor festgehalten wird. Durch die Erstellung und Verbreitung von Fotografien können folgende rechtliche Fragen auftreten:

Urheberrecht: Ist das Foto originell genug, um unter das Urheberrecht zu fallen? Wer hat das Urheberrecht (normalerweise der Fotograf)?
Recht am eigenen Bild: Wurde die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt (insbesondere bei Porträtfotos)?
Recht auf Privatsphäre: Wurde das Foto in einer Situation aufgenommen, die als privat angesehen werden kann, z. B. in einer Privatwohnung?
Markenrecht: Sind auf dem Foto geschützte Marken oder Logos zu erkennen?
Nutzungsrechte: Wenn das Foto kommerziell genutzt werden soll, z. B. in der Werbung oder auf Verkaufsprodukten, wurden alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt?
Verbreitungsrecht: Hat die Person, die das Foto verbreitet, das Recht dazu und wurden die Urheberrechte beachtet?

Jede dieser Fragen kann zu rechtlichen Problemen, mitunter auch im Strafrecht, führen und sollte sorgfältig geprüft werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Unfallvideo im Internet zugänglich gemacht – Schmerzensgeld: Das AG Kerpen (102 C 108/10) hat sich mit dem Persönlichkeitsrecht befasst. Und was man da so lesen kann, macht das Urteil durchaus zu einer Art Unikat. Dabei geht es im Kern um eine interessante Frage: Wie geht man mit so genannten „Unfallvideos“ um

    Der Sachverhalt in Kürze: Ein „Quad“-Fahrer verunglückt mit seinem Fahrzeug und überschlägt sich. Ursache war ein Tier auf der Fahrbahn, dem ausgewichen wurde. Unfallstelle samt Bergung des Verunglückten wurde von einem unbekannten Dritten gefilmt, das Video später auf einer Plattform im Internet für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Gefilmte klagte nun gegen den Plattformbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – und hat verloren.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

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  • „Digitaler Radiergummi“ gestartet?

    Die Presse ist derzeit voll von Meldungen, ein „digitaler Radiergummi“ sei gestartet (Beispielhaft dazu der Welt.de-Artikel). Und während laut heise.de unsere Verbraucherschutzministerin überschwänglich scheint:

    Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner hatte das Konzept gelobt. Es ließe sich als „Höchster Datenschutz made in Germany“ weltweit verkaufen, sagte sie.

    Fällt mir beim Lesen der verschiedenen Artikel und hören von Radiobeiträgen eine ungewohnte Skepsis in den Presseberichten auf. Ein schlechtes Zeichen.
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  • Parken vor Einfahrten

    Das Parken vor Einfahrten ist hier im Blog gerne einmal Thema, ich hatte ja schon erwähnt, dass eine persönliche Betroffenheit das Interesse dabei hochhält. Nun war ich bei einer Bekannten, die auch ein Problem mit dem Parken vor Ihrer Einfahrt hat (genau genommen Gegenüber davon) und ich war derart Fassungslos, dass ich es fotografiert habe: Es ist wirklich einen Blick wert. Da hat doch allen ernstes jemand einen riesigen Container auf einer schmalen Strasse gegenüber einer Auffahrt abgestellt. Und das beste dabei: Die Strasse ist frei, auf dem Foto sieht man, dass davor ausreichend Platz wäre – es wurde aber mit geradezu beeindruckender Präzision genau entlang der Auffahrt aufgestellt:

    Seitlicher Anblick – die Auffahrt wirkt deswegen so breit, weil sie zwei Garagen versorgt (von zwei Häusern). Den Blick von der Auffahrt runter gibts hier.

    Ein schönes Beispiel, warum es bei diesem Thema nicht nur um „nachbarlichen Kleinkram“ geht, denn mit dem entsprechenden Fahrzeug (VW Beetle) ist die Auffahrt kaum mehr zu nutzen. Interessant sind auch die Details, denn rechtlich zulässig ist das in dieser Form ganz klar nicht: Abgestellt wurde natürlich erst nach 16 Uhr – wer auf dem Land versucht, noch jemanden vom Ordnungsamt zu erreichen, hört nur den Anrufbeantworter. Und Aufschriften auf dem Container, wer der „Lieferant“ ist, sucht man vergeblich. Für wen der da steht wird zur Zeit auch gerätselt. Allerdings nicht sehr lange.

  • Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

    Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten
    anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

    Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte
    würden dadurch praktisch wertlos.

    Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
    Entscheidung angenommen.

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  • Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?

    Das OLG Hamburg (2-27/09) hatte festgestellt, dass wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Browser ansieht, schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften ausübt, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelles Speichern der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbarkeit nach §184b IV StGB vor.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Feststellungen des OLG Hamburg werden im Folgenden analysiert und auf ihre Stichhaltigkeit überprüft. Im Hinblick auf weitere Datendelikte und die allgemeine rechtliche Überlegung, ob ein Besitz an Cache-Dateien begründet sein kann, dürfte die Frage interessant halten. Im Hinblick auf den Besitz von Kinderpornographie spielt inzwischen diese Frage keine Rolle mehr, da schon das „unternehmen“ der Besitzverschaffung eine Straftat nach einer Gesetzesänderung darstellt.

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  • „Big Brother“ einkommensteuerpflichtig

    Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.10.2009 (15 K 2917/06) rechtzeitig zum Beginn der 10. Staffel der RTL2-Show „Big Brother“ entschieden. Er folgte nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten.

    Mit seiner Entscheidung grenzt sich der 15. Senat gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Dieser hat mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ entschieden, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe.

    Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.5.2008 dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

    Der 15. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. (Quelle: PM)

  • Urkundenfälschung: Telefax oder Mailausdruck ist keine Urkunde

    Wie sieht es bei der Urkundenfälschung aus, wenn ein Telefax oder eine ausgedruckte E-Mail vorliegt – handelt es sich hier um Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches? Zwei exemplarische OLG-Entscheidungen ziehen dies in Zweifel.

    Dazu im Blog: Urkundenfälschung – Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

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  • Einspeisevergütung für Strom aus „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten“ Fotovoltaikanlagen

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG)* für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der – von der Klägerin als „Schutzhütten“ bezeichneten – Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.

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  • Presserecht: Gegendarstellungs­anspruch bei mehrdeutigen Äusserungen

    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

    Dazu bei uns: Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung

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  • Internetversteigerung: Bieter muss sich auf Angaben und Fotos verlassen können

    Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Entspricht die gelieferte Ware nicht der Beschreibung, kann er vom Kauf zurücktreten.

    So entschied das Landgericht (LG) Trier im Streit um eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe. Die Käuferin wollte vom Verkäufer wissen, ob die Puppe noch den Originalkörper habe. Der Verkäufer antwortete ihr daraufhin per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. Die Puppe sei während ihrer Herstellungszeit mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Die Käuferin ersteigerte daraufhin die Puppe. Tatsächlich aber gehörten Körper und Kopf der Puppe nicht zusammen. Die Käuferin trat daraufhin vom Kauf zurück.

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