Schlagwort: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Kündigungsrecht: Was ist ein „genesungswidriges“ Verhalten bei der Arbeitsunfähigkeit?

    Oft führen private Aktivitäten von Arbeitnehmern während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim Arbeitgeber. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten Umfeld betreffen. Aber nicht jedes solche Verhalten ist per se genesungswidrig, insbesondere sind Urlaube während Krankheiten möglich und erlaubt.

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  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Ausschlussfristen und gesetzlicher Mindestlohn

    Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.

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  • Arbeitsunfähigkeit: Krankheit des Arbeitnehmers

    Arbeitsunfähigkeit: Krankheit des Arbeitnehmers

    Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist treffen ihn diverse Pflichten. In diesem Beitrag erhalten Sie eine Übersicht.

    Dazu auch bei uns:

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  • Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit

    Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit

    Im Arbeitsrecht gibt es häufig Streit um eine angeblich nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Dabei gilt, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit einen „wichtigen Grund an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen kann; dies wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (so Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 936/16; Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 154/93):

    Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann einen „wichtigen Grund an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 –, Rn. 32, juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 – 8 Sa 89/13 –, Rn. 51, juris; ErfK/Niemann, 17. Aufl., § 626 BGB Rn. 156; KR/Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; APS/Vossen, 5. Aufl., § 626 BGB Rn. 189a).

    Ein Arbeitnehmer, der seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Ein solcher Arbeitnehmer wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 –, Rn. 32, juris) regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren.

    Das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dabei die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der ein hoher Beweiswert zukommt. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 936/16; Bundesarbeitsgericht 5 AZR 167/16).#
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  • Kündigung während Krankheit des Arbeitnehmers möglich?

    Kündigung während Krankheit des Arbeitnehmers: Eine Kündigung des Arbeitnehmers während einer Krankheit ist – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – keineswegs ausgeschlossen. Tatsächlich stellt die Erkrankung des Arbeitnehmers wohl den häufigsten Fall der Kündigung aus personenbedingten Gründen dar. Grundsätzlich ist zu unterscheiden bei der Frage der Zulässigkeit einer Kündigung des Arbeitnehmers danach, ob die Kündigung schlicht während der Krankheit ausgesprochen wird und ob sie wegen der Krankheit ausgesprochen wird.

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  • Beweisrecht der ZPO im Zivilprozess: Nichts für Laien

    In einem Arbeitsrechtsprozess – ich vertrat den Arbeitgeber – wurde ich kürzlich eindrücklich Zeuge, warum es durchaus klug ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn es vermeintlich „alles eindeutig“ ist. Gestritten wurde um eine Kündigung, die aus mehreren – durchaus auch sehr komplizierten – Gründen ausgesprochen wurde. Unter anderem ging es darum, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist, dies ohne sich krank zu melden.

    Im Prozess dann „trumpfte“ der Arbeitnehmer damit auf, dass er doch sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber geschickt hatte. Er hatte sogar einen Einschreibe-Beleg dabei, den er dem Gericht vorlegte. Allerdings war es nur ein Einschreibe-Beleg über ein Einwurf-Einschreiben, ohne Zugangsbestätigung. Ich bestritt, dass es sich hierbei um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehandelt hat, ebenso wie ich den Zugang beim Arbeitgeber bestritt. Für beides war der Arbeitnehmer in der Beweislast – und genügte ihr alleine mit dem Einschreibebeleg nicht. Sonst hatte er nichts dabei. Die Verhandlung war dann auch schnell vorbei.

    Was bedeutet das, losgelöst von rechtlichen Fragen: In Prozessen, sei es im Strafrecht aber auch im Zivilrecht, gilt ein sehr formelles Beweisrecht, das Laien kaum zugänglich ist. Ein Rechtsanwalt kennt diese Problematik und hilft. Vielleicht nicht immer sie zu verstehen, aber in jedem Fall mit ihr umzugehen. Auch wenn man seine Interessen vor den Amtsgerichten selber, ohne Anwalt, vertreten darf – nicht immer ist es es klug es auch zu tun.

  • OVG Lüneburg: Prüfungskommission hat Anspruch auf ein amtsärztliches Attest

    Das OVG Lüneburg (2 ME 343/09) stellt fest:

    Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.

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