Temporäre Anpassungen im Insolvenzrecht 2022

Im Insolvenzrecht sind als Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets neue Änderungen zum Jahresende 2022 vorgesehen. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die - und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen.

Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.

Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor:

Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:

  • Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll modifiziert werden. So soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden.
  • Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert.
  • Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
  • Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.
  • Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.

Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:

  • Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.

Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:

  • Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
  • Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
  • Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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